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Thema des Monats - März 2009

§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO

Beschuldigtenvernehmung und „qualifizierte“ Belehrung

Leitsätze des Gerichts:

  1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte“ Belehrung).
  2. Unterbleibt die „qualifizierte“ Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.
  3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGHSt 51, 367 = StV 2007, 450, 452 = StRR 2007, 224).

BGH, Urt. v. 18.12.2008 – 4 StR 455/08

 

I. Sachverhalt:

Das LG hat die Angeklagten Sch, T und C jeweils des (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raubes, den Angeklagten Sch darüber hinaus der tateinheitlich begangenen KV für schuldig befunden. Den Angeklagten A hat es wegen Beihilfe des (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raubes verurteilt. Entgegen den Anträgen der StA hat das LG in der Hauptverhandlung zwei Kriminalbeamte sowie den Ermittlungsrichter nicht als Zeugen zu den Angaben der Angeklagten C und A bei ihren Zeugenvernehmungen unmittelbar nach der Tat vernommen und diese Angaben auch nicht verwertet. Das LG hat ein Beweiserhebungsverbot angenommen, weil die Polizisten die Angeklagten C und A trotz des gegen sie bestehenden Tatverdachts als Zeugen vernommen und deshalb nicht ordnungsgemäß nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt hätten. Auch hätten die Kriminalbeamten und der Ermittlungsrichter die Angeklagten im späteren Verlauf der Vernehmung zwar als Beschuldigte belehrt; die Vernehmungspersonen hätten dabei aber den Hinweis auf die Unverwertbarkeit der bei den Vernehmungen als Zeuge gemachten Angaben unterlassen („qualifizierte“ Belehrung). Auf die Verfahrensrüge der StA hat der BGH das Urteil aufgehoben.

 

II. Entscheidung:

Nach Ansicht des BGH dringen die Verfahrensbeschwerden der StA schon deshalb durch, weil das LG zu Unrecht die Angaben der Angeklagten C und A im Ermittlungsverfahren für unverwertbar angesehen hat.

1. Zeitliche Zäsur hinsichtlich der Verwertbarkeit

Nach Ansicht des BGH ist die Strafkammer zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte C bereits aufgrund der Auswertung des von ihm noch in der Tatnacht mit dem Mitangeklagten T geführten SMS-Verkehrs der Tatbeteiligung verdächtig gewesen sei und er deshalb bereits zu Beginn seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen, auch wenn gegen ihn noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet gewesen sei und er nicht die Stellung eines formell Beschuldigten gehabt hätte. Sei nämlich der Tatverdacht so stark – so der BGH –, dass die Strafverfolgungsbehörden anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, sei es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als Zeuge und nicht – wie hier notwendig – als Beschuldigter vernommen werde. Zurecht habe das LG deshalb – nach Widerspruch - ein Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot jedenfalls hinsichtlich der Angaben des Angeklagten C angenommen, die dieser bei seiner Vernehmung durch die Kriminalbeamten vor der Beschuldigtenvernehmung als Zeuge gemacht habe (ständige Rspr. BGHSt 38, 214, 224 f., 47, 172, 173 a.E.).

2. Fehlende qualifizierte Belehrung führt zur Abwägung

Jedoch folgt nach Ansicht des BGH daraus nicht ohne weiteres, dass auch die Angaben, die der Angeklagte C im Ermittlungsverfahren nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung gemacht habe, einem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterliegen. Der Angeklagte C hätte zwar – was nicht erfolgt sei – bei Beginn der Beschuldigtenvernehmung zusammen mit der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass wegen der bisher unterbliebenen Belehrung als Beschuldigter die vorangegangene Zeugenaussage unverwertbar sei (vgl. BGH, Urt. 3. 7. 2007 – 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452, insoweit in BGHSt 51, 367 = StRR 2008, 224 nicht abgedruckt; ferner BGH, Urt. v 19. 9. 2000 – 1 StR 205/00 [der erste Strafsenat ersichtlich unter Abweichung von seiner Entscheidung BGHSt 22, 129]; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 136 Rn. 27 m.w.N.; Gleß in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 136 Rn. 106; Lesch in: KMR StPO, § 136, Rn. 28; wohl auch Meyer-Goßner, § 51. Aufl., § 136 Rn. 9 m.w.N.). Jedoch habe der Verstoß gegen die Pflicht zur „qualifizierten“ Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Vielmehr sei in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung nach neuerer Rspr. des BGHs durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln.

Bei einer solchen Abwägung sei zum einen - so das BGH - auf das Gewicht des Verfahrensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Vernehmung als Zeuge in bewusster Umgehung der Belehrungspflichten erfolgt sei; weiter müsse das Interesse an der Sachaufklärung Beachtung finden. Darüber hinaus sei maßgeblich darauf abzustellen, ob sich aus den Umständen des Falles ergebe, dass der Vernommene davon ausgegangen sei, von seinem vor der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben als Zeuge bei seiner weiteren Vernehmung als Beschuldigter nicht mehr abrücken zu können. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Beschuldigtenvernehmung inhaltlich als bloße Wiederholung oder Fortsetzung der in der Zeugenvernehmung gemachten Angaben darstelle. Der BGH vertritt die Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht so verhalten habe. Denn der Angeklagte C habe nach seiner Belehrung als Beschuldigter gerade nicht seine früheren Angaben lediglich im Wesentlichen wiederholt. Er habe auch nicht nur weiterhin – nunmehr allerdings detailliert – die Mitangeklagten Sch und T belastet. Vielmehr habe er erstmals auch sich selbst massiv belastende Angaben gemacht. Angesichts dessen – so der BGH – liege die Annahme eher fern, dass sich der Angeklagte C seiner Entscheidungsfreiheit nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung nicht bewusst gewesen sei und dass deshalb der ursprüngliche Belehrungsverstoß fortgewirkt habe.

 

Bedeutung für die Praxis:

1. Der BGH spricht sich in der Entscheidung erneut klar und eindeutig für einen materiellen Beschuldigtenbegriff aus (vgl. auch BGHSt 51, 367 = StRR 2007, 224 ff. und StRR 2007, 301), wonach bei gravierenden Vorwürfen konkrete Anhaltspunkte ausreichen, aufgrund derer die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Ist der Tatverdacht derart stark, überschreiten die Strafverfolgungsbehörden willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums, wenn der Betreffende dennoch als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird. Konsequenz einer solchen fehlerhaften Vernehmung ist ein Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben, die der Vernommene vor der Beschuldigtenbelehrung als Zeuge gemacht hat (ständige Rspr. BGH 38, 214, 224 f., 47, 172, 173 a.E.). Dieser Verstoß wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Vernommene später nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt wird und danach erneut aussagt (vgl. BGHSt 51, 367, 376 m. Anm. Roxin, JR 2008, 16 ff.). Auch die Belehrung nach § 55 StPO, was nicht selten in der Praxis vorkommt, hilft nicht weiter. Wird der später formell Beschuldigte gleichwohl als Zeuge belehrt und auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO hingewiesen, greift das Verwertungsverbot des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO trotzdem (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 136 Rn. 20, BGH StRR 2007, 301). Der Verteidiger muss aber rechtzeitig innerhalb des Zeitrahmens des § 257 StPO Widerspruch gegen die Verwertung erheben.

2. Im Anschluss an BGH-Urt v. 3. 7. 2007 (1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452, insoweit nicht in BGHSt 51, 367) stellt der BGH in der besprochenen Entscheidung grds. fest, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur „qualifizierten“ Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat. Deshalb ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen: 

  • Gewicht des Verfahrensverstoßes
    Hier muss der Verteidiger genauestens prüfen, ob die Vernehmung als Zeuge in bewusster Umgehung – also willkürlich – der Belehrungspflichten erfolgt ist. Dabei wird er auch beachten müssen, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach Außen, insbesondere in der Wahrnehmung des Beschuldigten, darstellt.
  • Interesse an der Sachaufklärung
  • Ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können?
    Hiervon wird auszugehen sein, wenn sich die Beschuldigtenvernehmung inhaltlich als bloße Wiederholung oder Fortsetzung der in der Zeugenvernehmung gemachten Angaben darstellt. Macht der nunmehr Belehrte darüber hinausgehende neue Angaben, so liegt die Annahme eher fern, dass er sich seiner Entscheidungsfreiheit und ordnungsgemäßen Beschuldigtenbelehrung nicht bewusst war und deshalb der ursprüngliche Belehrungsverstoß fortwirkte.

Man darf gespannt sein, wie sich die Rspr. hierzu entwickelt. Die Annahme eines Verwertungsverbotes wird nach dieser Rspr. - wie nicht anders zu erwarten - eher fern liegen.

3. Offen gelassen hat der 4. Strafsenat, ob der Auffassung zu folgen ist, dass ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht jeweils nur zu Gunsten desjenigen Angeklagten wirkt, demgegenüber der Verstoß begangen wurde, nicht aber auch zu Gunsten von Mitbeschuldigten oder Mitangeklagten (so aber BGH NStZ 1994, 595, 596; ebenso BGH wistra 2000, 311, 313; NJW 2002, 1279; zustimmend Diemer a.a.O. § 136 Rn. 26; Meyer-Goßner, a.a.O., § 136 Rdnr. 20; a.A. Gleß in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 136 Rn. 90 m.w.N.)

RA/FAStR Michael Stephan, Dresden