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Thema des Monats - Juni 2009

§§ 140 StPO, 60 OWiG

Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren

Leitsatz des Verfassers:
Im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen.

LG Mainz, Beschl. v. 06.04.2009 - 1 Qs 49/09

 

I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen war ein OWi-Verfahren wegen nicht Einhaltens des Mindestabstandes anhängig. In diesem hatte der Betroffene beantragt, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Das hatte er damit begründet, dass für ihn im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen seien. Im Fall einer Verurteilung in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren kämen 3 weitere Punkte hinzu, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen werde. Da ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Wahrscheinlichkeit, dass er, bei einem Alter von 61 Jahren, bis zum Erreichen des Rentenalters die Fahrerlaubnis und damit eine Neuanstellung erlangen werde, sehr gering sei, käme die Fahrerlaubnisentziehung faktisch einem Berufsverbot gleich. Damit liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Das AG hat die Beiordnung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

 

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG vor. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u. a. dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall seien neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die infolge der Verurteilung zu befürchten seien. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten sei hinsichtlich der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen. Eine solche stehe einer weiteren Beschäftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen sei. Angesichts des Alters des Betroffene erscheine eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich.

 

Bedeutung für die Praxis

Das OWiG sieht in § 60 OWiG auch für das Bußgeldverfahren in den Fällen des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor. Allerdings ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Praxis die (große) Ausnahme. Das gilt vor allem in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren. Hier wird die Beiordnung vom Verteidiger vielfach gar nicht erst beantragt, da ein entsprechender Antrag als von vornherein aussichtslos angesehen wird. Um so mehr ist es zu begrüßen, dass das LG Mainz im vorliegenden Fall dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger beigeordnet und damit die Vorschrift des § 60 OWiG in Erinnerung gerufen hat. Das LG hat zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiordnung nur „ausnahmsweise“ erfolge, die Entscheidung ist aber dennoch ein Schritt in die richtige Richtung und Verteidiger sollten sich auf sie berufen. Das gilt nicht nur für die vom LG entschiedene Konstellation des Berufskraftfahrers, dem je nach Ausgang des Bußgeldverfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, sondern auch in vielen anderen Fällen. Denn sicherlich sind Verkehrs-OWi-Verfahren, in denen um die Täterschaft des Betroffenen gestritten wird (Stichwort: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes), ggf. Messfehler eine Rolle spielen (Stichwort: Verwertbarkeit der Messung) und dann vielleicht auch noch im Zusammenhang mit einem drohenden Fahrverbot berufliche Fragen zu behandeln sind (Stichwort: Absehen vom Fahrverbot), als sowohl hinsichtlich der Sach- als auch der Rechtslage als schwierig einzustufen (zu den Fragen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren s. auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2020 ff. m.w.N.). Entsprechendes gilt für Verfahren wegen Verstoßes gegen § 24a StVG, vor allem dann, wenn die Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutprobe im Streit ist (vgl. dazu OLG Brandenburg NJW 2009, 1287 = VRR 2009, 83 [Ls.] = StRR 2009, 82 [Ls.]; LG Schweinfurt VRR 2008, 316 = StRR 2008, 390 = StraFo 2008, 331).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg