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Thema des Monats - Juli 2009

Art. 12 GG, §§ 43, 45, 52 RVG

Pflichtverteidigervergütung und Anspruch auf Wahlverteidigervergütung gegen den (frei gesprochenen) Angeklagten

Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Nach Festsetzung der Wahlverteidigervergütung und Aufrechnung der Staatskasse gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten kann daher dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht entgegengehalten werden, eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung komme nicht mehr in betracht, da das zu einer Doppelbelastung der Staatskasse führe.

BVerfG, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 BVR 2252/08

 

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagte. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen; die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Ausla­gen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt beantragte namens seinen Mandanten die Festsetzung der Wahlverteidigergebühren und Auslagen. Diesem Antrag wurde zwar vom AG in vollem Umfang entsprochen; eine Auszahlung des festgesetzten Betrags wurde aber unter Hin­weis auf eine zuvor von der Staatskasse gegenüber dem Mandanten des Rechtsanwalts erklärte Aufrechnung mit den festgesetzten Betrag übersteigenden Forderungen verweigert. Der Rechtsanwalt beantragte sodann die Fest­setzung und Auszahlung seiner Pflichtverteidigervergütung. Dieser Antrag wurde vom AG mit der Begründung zurückge­wiesen, die Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren sei nicht mehr möglich, nachdem bereits die Wahlverteidigervergütung festgesetzt und der entsprechende Erstattungsanspruch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden sei: eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung führe zu einer „Dop­pelzahlung" durch die Staatskasse und sei daher nicht veranlasst. Die hiergegen vom Rechtsanwalt erhobenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde hin die Entscheidungen der Instanzgerichte aber aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.

 

II. Entscheidung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als begründet angesehen. Nach seiner Auffassung verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG.

 

1. Staatliche Inanspruchnahme erfordert angemessene Entschädigung

Das BVerfG referiert zunächst noch einmal seine ständige Rechtsprechung zur Entschädigung Privater für staatliche Inanspruchnahme. Nehme der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, Staatsbürger beruflich in Anspruch, stelle dies einen Eingriff in die freie wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer Be­rufsausübungsregel dar (vgl. BVerfGE 114, 196, 244). Dabei erweise es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung, wenn den derart Belasteten eine angemessene Entschädigung vorenthalten werde. Das gelte auch für den als Pflichtverteidiger gem. § 141 StPO bestellten Rechtsanwalt. Seiner beruflichen Inanspruchnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses werde mit den ihm gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 4100 ff. RVG VV eingeräumten Vergütungsansprüchen Rechnung getragen. Es handele sich um eigene Ansprüche des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse, die selb­ständig neben den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Mandanten aus § 52 RVG treten und diesem gegenüber nicht subsidiär sind, son­dern wahlweise geltend gemacht werden können (vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 45 Rn. 48 ff.; Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007, § 52 Rn. 15).

 

2. Vorenthalten des Honorars rechts- und verfassungswidrig

Das BVerfG verweist dann darauf, dass durch die angegriffenen Entscheidungen dem Rechtsanwalt hier Honorar vorenthalten werde, das ihm für das Tätigwerden als Pflichtverteidiger zustehe. Denn er erhalte hiernach nicht die vom Gesetzgeber selbst als angemessen angesehene Entschädigung für seine berufliche Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse und werde deshalb in seiner Berufsfreiheit verletzt. Auf et­waige Vergütungsansprüche gegen den Beschuldigten müsse er sich hierbei nicht verweisen lassen, weil die dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebührenansprü­che gegen die Staatskasse gerichtet und gegenüber den Vergütungsansprüchen gegen den Beschuldigten nicht nachrangig sind.

 

3. „Einwendungen" der Staatskasse ziehen nicht

Das BVerfG setzt sich dann im Einzelnen mit den „Einwendungen“ der Staatskasse auseinander.

  • Zwar könne der Rechtsanwalt, wenn die von der Staatskasse erklärte Aufrechnung wirksam sein, gegenüber der Staatskasse die Gebühren eines ge­wählten Verteidigers nicht mehr geltend machen. Der gesetzliche Anspruch des Rechtsanwalts auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebüh­ren wäre jedoch auch in diesem Fall nicht erloschen; denn hinsichtlich dieses ei­genständigen Anspruchs könne der von der Staatskasse gegen den Kostenerstat­tungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten erklärten Aufrechnung keine Wirkung zukommen. Anderes folge insbesondere nicht aus § 58 Abs. 3 RVG. Die gegenüber dem Mandanten erklärte Auf­rechnung der Staatskasse stelle weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine anzurechnende Zahlung dar, weil sie dem Rechtsanwalt nicht als Vorteil zugute kommt.
  • Auch die geltend gemachte Doppelbelastung der Staatskasse rechtfertige nicht die Versagung des Pflichtverteidigerhonorars. Denn selbst wenn eine von ihr erklär­te Aufrechnung wirksam sein sollte, sei eine solche „Doppelzahlung" nicht zwangsläufig, sondern ohne Weiteres zu vermeiden. Die Staatskasse könne sich dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebüh­ren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren auffordere (vgl. LG Duis­burg JurBüro 2006, 425). Falls ein solcher Verzicht nicht erklärt werde, lasse sich eine Doppelbelastung da­durch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 28 f.; LG Dortmund Rpfleger 2005, 479). Auch eine etwa zulässige Aufrechnung könnte dann nur diesen Differenzbetrag, nicht aber die für die Pflichtverteidigung bestimmten Ge­bühren und Auslagen erfassen.
  • Mit Blick auf die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts sei es ferner - so das BVerfG - unerheb­lich, dass dieser dem Risiko einer Aufrechnung der Staatskasse gegen den Auslagenerstattungsanspruch seines Mandanten durch das Hinwirken auf eine frühzeitige Abtretung des Auslagenerstattungsanspruchs hätte begegnen können. Die verfassungsrechtlich gebotene angemessene Entschädigung für die berufliche Inanspruchnahme lasse sich hierdurch nicht hinreichend sichern, weil es der Rechtsanwalt nicht in der Hand habe, ob ihm sein Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch abtrete. Er bleibe insoweit von der Mitwirkung des Beschuldigten ab­hängig, die er nicht erzwingen könne.
  • Bei unterbliebener Abtretung könne schließlich eine Aufrechnung der Staatskasse ge­gen den Kostenerstattungsanspruch des Beschuldigten auch nicht da­durch verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger zunächst die Festsetzung und Auszahlung seines Pflichtverteidigerhonorars beantrage. Denn dieser Antrag des Pflichtverteidigers nehme der Staatskasse nicht die Möglichkeit, den möglicherwei­se schon zuvor oder gleichzeitig vom freigesprochenen Angeklagten geltend ge­machten Kostenerstattungsanspruch festzusetzen und hiergegen die Aufrechnung zu erklären.

 

Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung ist zutreffend. Ihr ist daher in jeder Hinsicht zuzustimmen. Sie macht nochmals mehr als deutlich, dass der Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine gesetzliche Vergütung aus § 45 RVG und die Ansprüche aus § 52 RVG nicht über die Grenze des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG hinaus miteinander verknüpft werden dürfen/können. Es ist schon erstaunlich, dass der Pflichtverteidiger erst das BVerfG bemühen musste, um in den „Genuss“ seiner gesetzlichen Gebühren zu bekommen. Keines der mit der Sache befassten Instanzgerichte ist offenbar auf die Idee gekommen, dass es nicht rechtmäßig sein kann, dem Pflichtverteidiger, dessen Dienste man in Anspruch genommen hatte, zumindest die für seine Dienste zustehende gesetzliche Vergütung zukommen zu lassen. Und das, obwohl die auch vom BVerfG als Belegstellen angeführten Standardkommentare zu der Frage eine eindeutige Aussage treffen: Der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Vergütung und der Anspruch gegen den (frei gesprochenen) Angeklagten haben nichts miteinander zu tun (vgl. die o.a. Nachweise). Der eine kann nicht mit dem anderen bezahlt/ausgeglichen werden.

2. Es ist zu hoffen, dass sich die Instanzgerichte in Zukunft an diese Rechtsprechung des BVerfG halten werden. Verteidiger müssen sich allerdings darauf einrichten, dass die Staatskasse in Zukunft vermehrt den vom LG Duisburg (a.a.O.) vorgeschlagenen Weg gehen und den Pflichtverteidiger vor Festsetzung der Wahlanwaltgebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren auffordern wird. Das sieht auch das BVerfG als zulässig an. Im Hinblick auf die Folgen aus diesem Verzicht sollte der Pflichtverteidiger den Verzicht aber nur erklären, wenn der Mandant ihm seinen Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltgebühren zuvor abgetreten hat. Denn sonst läuft der Pflichtverteidiger Gefahr, dass er in der Tat leer ausgeht. Die Festsetzung der Wahlanwaltgebühren erfolgt ja zugunsten des frei gesprochenen Angeklagten, der sie nicht unbedingt an den Verteidiger auskehren muss.

3. Im Übrigen: Die Entscheidung führt nochmals zu dem Hinweis: Der Verteidiger kann die gesamte Diskussion um die Aufrechnung dadurch umgehen, dass er sich schon frühzeitig, möglichst bereits bei Übernahme des Mandats, gem. § 43 RVG den dem Mandanten ggf. zustehenden Kostenerstattungsanspruch abtreten lässt. Die Abtretung sollte er dann unverzüglich anzeigen, um damit einer ggf. erklärten Aufrechnung der Staatskasse zuvor zu kommen. Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung geht teilweise davon aus, dass die Abtretung in der Vollmacht nicht zulässig und eine dennoch erklärte Abtretung unwirksam ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 17.04.2009, 10 U 691/07; LG Düsseldorf AGS 2007, 34 m. Anm. Volpert, LG Konstanz Rpfleger 2008, 596; a.A. Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn. 15 m.w.N. auch zur a.A. in der Rspr.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 43 Rn. 12 m.w.N.; Volpert VRR 2007, 57). Zur Sicherheit sollte der Verteidiger daher eine eigenständige Abtretungserklärung verfassen und vom Mandanten unterschreiben lassen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg