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Thema des Monats - Januar 2009

Entscheidung des Monats Januar 2009 - besprochen von RA Tim Klaws, München

§ 101 Abs. 7 StPO

Nachträglicher Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahme

Leitsatz des Verfassers:
Auch das Verfahren zur Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz gegen eine Postbeschlagnahme richtet sich allein nach § 101 Abs. 7 StPO, der eine spezielle Regelung für alle dort benannten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen enthält und daher alle allgemeinen Rechtsbehelfe verdrängt.

BGH, Beschl. v. 08.10.2008 - StB 12/08

I. Sachverhalt

Auf Antrag des Generalbundesanwalts erließ der Ermittlungsrichter des BGH im Zuge ei-nes Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ("militante gruppe") einen Postbeschlagnahmebeschluss nach §§ 99, 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO, mit dem er die Beschlagnahme durch bestimmte äußere Merkmale gekennzeichneter Briefe an vier Zeitungsverlage anordnete. Auf diese Weise sollten etwaige Bekennerschreiben zu einem begangenen Brandan-schlag vor deren Auslieferung sichergestellt und untersucht werden. Zwei Bekennerschreiben, gerichtet an zwei Zeitungen, auf die die im Beschlagnahmebeschluss genannten äußeren Merkmale zutrafen, wurden auf diese Weise als Beweismittel gesichert. Mit Beschluss bestätigte der Ermittlungsrichter deren Beschlagnahme. Hierge-gen sowie hilfsweise gegen die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme haben die Zeitungsverlage "Beschwerde" eingelegt. Der Ermittlungsrichter hat das Rechtsmittel in einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Postbeschlagnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges umgedeutet. Hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme hat er den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dem hilfsweise gestellten Antrag hat er entsprochen. Gegen die Zurückweisung ihres Antrags haben die Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen drei der sieben Beschuldigten hat der Generalbundesanwalt zwischenzeitlich Anklage beim KG erhoben. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift sind die beschlagnahmten zwei Selbstbezichtigungsschreiben der "militanten gruppe" als Beweismittel benannt. Die Ermittlungsverfahren hinsichtlich der übrigen vier Beschuldigten sind abgetrennt worden und dauern an.

II. Entscheidung

Die Sache war - so der Ermittlungsrichter des BGH - an das KG abzugeben. Das Verfah-ren zur Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz gegen die Postbeschlagnahme rich-te sich nach § 101 Abs. 7 StPO. Diese Vorschrift beinhalte insoweit eine spezielle Rege-lung für alle dort benannten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, die die allgemeinen Rechtsbehelfe verdrängt. Der Ermittlungsrichter habe daher die "Beschwerde" zu Recht in den allein statthaften Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO umgedeutet (§ 300 StPO). Mit Erhebung der Anklage durch den Generalbundesanwalt sei die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf den zuständigen Senat des KG übergegangen, so der BGH. Nach der - insoweit eindeutigen - Gesetzesbegrün-dung (BT-Drucks. 16/5846, S. 63) soll für Anträge auf nachträglichen Rechtsschutz in Fäl-len, in denen bereits Anklage erhoben wurde, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Effi-zienz die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des nunmehr mit der Sache befass-ten erkennenden Gerichts begründet sein. Auch wenn eine Entscheidung des Anord-nungs- bzw. Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges keine Entscheidung über die Verwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Beweismittel beinhaltet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Nack in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 101 Rn. 35; Nöding StraFo 2007, 456, 463) und für das im Hauptverfahren erkennende Gericht auch nicht präjudizie-rend ist (BT-Drucks. 16/5846 S. 62; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2008, § 101 Rn. 25; KK-Nack, § 101 Rn. 35; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl., 2008, Rn. 2535), solle der Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch begegnet werden, dass dieses über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in der das Verfahren abschließenden Ent-scheidung einheitlich befindet. Dies kann, wenn bereits vor Anklageerhebung um nach-träglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nachgesucht worden ist, zu einem Übergang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit auf das erkennende Gericht füh-ren (BT-Drucks. 16/5846 S. 63; Meyer-Goßner, a.a.O., § 101 Rn. 25). Der dem § 162 StPO zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke, dass mit Anklageerhebung jedwede Kompetenz des Ermittlungsrichters beendet ist und diese auf das erkennende Gericht übergeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 162 Rn. 52, 52a; KK-Griesbaum, § 162 Rn. 20), habe in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO eine spezialgesetzliche Konkretisierung erfahren.

Bedeutung für die Praxis:

Bei der Entscheidung handelt es sich um die erste, die sich mit dem zum 1. 1. 2008 einge-fügten § 101 StPO befasst .
1. Dass es sich bei § 101 StPO um eine abschließende Sonderregelung handelt, deren Absatz 7 - jedenfalls für bereits beendete Maßnahmen - den Rechtsbehelf der Beschwer-de sowie den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 StPO verdrängt, ergibt sich neben dem Grundsatz des lex specialis insbesondere aus der Systematik des § 101 StPO. Stünde den Betroffenen neben dem Verfahren des nach-träglichen Rechtsschutzes nach § 101 Abs. 7 StPO das bisherige Rechtsbehelfssystem parallel zur Verfügung, so liefe die gesetzliche Bestimmung einer Antragsfrist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Maßnahme (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO) sowie die Ausgestaltung des Anschlussrechtsmittels als sofortige Beschwerde (§ 101 Abs. 7 Satz 3 StPO) leer (kritisch aber Glaser/Gedeon GA 2007, 415, 434). Die Befristung des Rechts-behelfs war vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Löschungsregelung in § 101 Abs. 8 StPO jedoch ausdrücklich für notwendig erachtet worden, da ein unbefristeter Rechtsbe-helf einer Löschung dauerhaft entgegenstünde (BT-Drucks. 16/5846 S. 62 letzter Absatz; kritisch hierzu Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Klaws StRR 2008, 7, 10; vgl. auch Nöding StraFo 2007, 456, 463). Insbesondere handelt es sich, worauf auch der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich hinweist, bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis - auch nach den Maßstäben der Rechtssprechung zu dessen Fort-bestehen bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 1997, 2163; BGHSt 44, 265) - mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (a.A. Meyer.Goßner, a.a.O., § 101 Rn. 26; Eisenberg, a.a.O., Rn. 2499, 2535; Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. in: Anw-Komm-StPO, § 100d Rn. 10). Denn die Funktion und praktische Bedeutung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO erschöpfen sich nicht allein darin, dem Betroffenen den Nachweis ei-nes fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im Einzelfall zu ersparen (dahingehend Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Zöller StraFo 2008, 15, 23), sondern zielen insgesamt darauf ab, ein "harmonisches Gesamtsystem" der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (BT-Drucks. 16/5846 S. 91) und des Rechtsschutzes gegen diese zu schaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts und Zwecks der gesetzlichen Neuregelung können die teilweise missverständlichen Formulierungen in der Gesetzesbegründung, die auf einen nicht fristgebundenen parallelen Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hindeuten (BT-Drucks. 16/5846 S. 62), für die Gesetzesauslegung keine maßgebli-che Bedeutung gewinnen. Andernfalls wären wiederum erhebliche Abgrenzungsprobleme zu gewärtigen.

2. Nach Auffassung des BGH stand dem Übergang der Zuständigkeit auf das KG im vor-liegenden Fall nicht entgegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Maßnahme nicht von einem Beschuldigten oder Angeklagten, sondern von einem Drittbetroffenen, nämlich von den Zeitungsverlagen begehrt wurde, an die die Briefe adressiert waren, die der An-ordnung nach § 99 StPO unterworfen worden sind. Ausweislich der amtlichen Begründung war im Gesetzgebungsverfahren zunächst erwogen worden, die Zuständigkeitsregelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf die Fälle zu beschränken, in denen der Angeklagte um nachträglichen Rechtsschutz ersucht. Aus Gründen einer effizienten Verfahrensweise so-wie zur Vermeidung divergierender Entscheidungen zwischen Anordnungs- oder Be-schwerdegericht einerseits und erkennendem bzw. Rechtsmittelgericht andererseits soll die durch den Zuständigkeitsübergang bedingte Zuständigkeitskonzentration bei dem er-kennenden Gericht jedoch auch für diese Konstellation gelten (BT-Drucks. 16/5846 S. 63; ebenso Eisenberg, a.a.O., Rn. 2499; kritisch KK-Nack, § 101 Rn. 37). Dem Zuständig-keitswechsel stand nach Auffassung des BGH auch nicht entgegen, dass der Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sowie die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO bereits vor Anklageerhebung angebracht worden waren; denn mit dem Wegfall der Zu-ständigkeit des Ermittlungsrichters des BGH ist auch diejenige des Senats als Beschwer-degericht (§ 135 Abs. 2 GVG, § 304 Abs. 5 GVG) entfallen (BGHSt 27, 253). Der dem § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, divergierende Entscheidun-gen verschiedener Gerichte zu vermeiden, gilt auch in dieser Verfahrenskonstellation (vgl. BGHSt 27, 253, 254). Daher hat nunmehr zu Recht das erkennende Gericht zu entschei-den (siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 44, 45; Meyer-Goßner, a.a.O., § 162 Rn. 19).

RA Tim Klaws, München