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Thema des Monats - Dezember 2009

§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG

Rechtsgrundlage für verdachtsabhängige Bildaufzeichnungen im Straßenverkehr

 

Leitsatz des Gerichts:
§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG bildet für die von der Poli­zei in Bayern im Rahmen des sog. Brü­ckenabstandsmessverfahrens (VAMA) durch­geführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hin­reichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09

 

I. Sachverhalt

Das AG Schweinfurt hat den Betroffenen wegen Abstandsunterschreitung verurteilt. Zum Nach­weis des Abstandsverstoßes wurde das sog. Brückenabstandsmessverfahren mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) unter Ein­satz einer Videoka­mera in Kombina­tion mit einem geeich­ten sog. Charaktergene­ra­tor sowie eines Videobildmischers verwendet. Dabei werden drei stationäre Videoka­meras verwendet. Zwei dieser Videokameras, eine davon mit einem Teleobjektiv aus­gestattet, dienen im Dauerbetrieb zur Aufnahme des Fern- und Nahbereichs. Während die Ka­mera mit dem Teleobjektiv (sog. Telekamera) einen Sichtbereich von über 300 m er­fasst, wird mit der zweiten Kamera (sog. Messkamera) die eigentliche Messstrecke zwischen zwei 50 Meter auseinanderliegenden, quer zur Fahrbahn verlaufenden Mess­linien bzw. vier Messpunkten abgedeckt. Während mit der Fernkamera eine nur vorü­bergehende Abstandsunterschreitung ausgeschlossen werden soll, zeichnet die zweite Kamera den Verkehrsablauf im Bereich der markierten Messstrecke auf, um anhand der Durchfahrtsdauer der 50 m voneinander entfernt liegenden Messlinien im Bezug auf die Fahrzeuge des Vorausfahrenden und des Betroffenen die Geschwindigkeit und weiterge­hend den Abstand des Betroffenen zum Vorausfahrenden ermitteln zu können. Die mithilfe dieser beiden Kameras gewonnenen Aufzeichnungen auf dem Videoband lassen man­gels hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine Identifizierung der beteiligten Fahrzeuge und ihrer jeweiligen Fahrer nicht zu. Erst wenn aufgrund dieser bei­den Videokameras Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß vorliegen, wird vom jeweiligen Messbeamten im konkreten Einzelfall gesteuert eine dritte Kamera (sog. Identifizierungskamera) aktiviert. Nur deren Videoaufzeichnung er­möglicht für die wenigen Sekunden der Durchfahrt des "verdächtigen" Fahrzeuges eine Nahaufnahme vom Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer und damit überhaupt erst eine Ermittlung und Identifizierung des Betroffenen.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

II. Entscheidung

Das OLG stellt zunächst fest, dass es sich bei der verwendeten Messmethode nunmehr um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 98 = VRR 2008, 73 [Krumm]).

Im Übrigen sei es rechtsfehlerfrei, dass das AG im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 11. 8. 2009 (NJW 2009, 3293 m. Anm. Bull NJW 2009, 3279 = VRR 2009, 354 [Burhoff]) von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG und damit von einer Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausgegangen ist. Soweit durch die sog. Identifizierungskamera Lebensvorgänge beobachtet und technisch fixiert werden, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und aus­gewertet werden, liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) vor, da auf den gefertigten Bildern das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahr­zeugführer deutlich zu erkennen sind und mit diesen so erlangten Daten ein Personen­bezug hergestellt werden kann. In dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne aber durch eine gesetzliche Grund­lage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhält­nismä­ßig ist, eingegriffen werden. Dabei müssten Anlass, Zweck und Grenzen des Ein­griffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt wer­den.

Diesen Anforderungen entspreche § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte. Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnun­gen Bild-, Video- und Filmaufnahmen hergestellt werden. Diese Ermächtigung dient „zur Erforschung des Sachverhalts“ und damit Ermittlungszwecken und ist daher entspre­chend ihrem Wortlaut keineswegs nur auf Observationszwecke beschränkt. Ein solcher Eingriff sei zulässig, wenn ein entspre­chender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestehe und „die Erforschung des Sachverhalts … auf andere Weise weniger erfolg­versprechend oder erschwert wäre“. Erforderlich sei gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Soweit der eingesetzte Messbeamte aufgrund der Tele- bzw. Messkamera einen Abstands- und/oder Geschwindigkeitsverstoß erkennt, bestehe der Anfangsverdacht für die Begehung einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit (§ 152 II StPO). Die vom Messbeamten gesteuerte individuelle Auslösung der Identifizierungskamera erfolge damit ausschließlich verdachtsabhängig zur Ermittlung des potenziell verdächtigen Betroffenen auf der Grundlage des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Die Eigenart des fließenden Verkehrs auf Autobahnen lasse die Anhaltung verdächtiger Fahrzeuge oder sonstige alternative, weni­ger intensive Eingriffe zur Identifizierung des Fahrers nicht zu. Die Tatsache, dass mit der Identifizierungskamera möglicherweise noch unvermeidbare Aufzeichnungen im Bezug auf ein nachfolgendes oder vorausfahrendes Fahr­zeug erfolgen können, stehe einer Durchfüh­rung der Maßnahme nicht entgegen.

Der mit dieser auf wenige Sekunden beschränkten Videoaufzeichnung verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbe­stimmungsrecht des Betroffenen sei auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem weniger ein­schneidende und gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung der Ord­nungswidrigkeiten nach §§ 3 und 4 StVO nicht vorhanden seien, stehe der mit der Video­aufzeichnung durch die Identifizierungskamera für den Betroffenen verbundene Grund­rechtseingriff auch zu dem angestrebten Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen durch zu geringen Abstand und/oder über­höhte Geschwindigkeit im fließenden Verkehr zu gewährleisten, nicht außer Verhältnis.

Soweit mit der Telekamera und der Messkamera durch Übersichtsaufnahmen nur der auflaufende Verkehr erfasst wird, habe das BVerfG im Beschluss vom 11. 8. 2009 ausdrücklich offen gelassen, ob hier überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen sei. Nachdem mit diesen so gefertigten Bildern mangels hinreichender Auflösung und Vergrö­ßerung eine individuelle Identifizierungsmöglichkeit im Bezug auf Kennzeichen der Fahrzeuge sowie der Fahrzeugführer nicht bestehe und damit auch kein Personenbezug hergestellt werden könne, sei insoweit bereits zweifelhaft, ob überhaupt von einem Ein­griff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus­gegangen werden könne. In jedem Fall wäre ein etwaiger Eingriff unterhalb der Schwelle des § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO aber auch durch die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG abgedeckt.

 

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des BVerfG vom 11. 8. 2009, wonach verdachtsunabhängige Videoüberwachungen des Straßenverkehrs ohne gesetzliche Eingriffsgrundlage einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, wenn Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugführer auf den Aufnahmen erkennbar sind, hat in der bußgeldrechtlichen Praxis einen raschen Widerhall gefunden. Das AG Meißen hat bei solchen Fallgestaltungen ein Beweisverwertungsverbot angenommen, das AG Grimma, Zweigstelle Wurzen sogar bei verdachtsabhängiger Anfertigung von Videobildern. Die AGe Freiburg, Schweinfurt und Erlangen haben hingegen die Verwertung verdachtsabhängig gefertigter Aufnahmen zugelassen, wobei das AG Freiburg auf § 163 Abs. 1 StPO als Eingriffsgrundlage zurückgegriffen hat, das AG Schweinfurt hingegen auf § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. Nachdem das OLG Bamberg sich im Beschluss vom 15. 10. 2009 in knapper Form dieser Ansicht bereits angeschlossen hat, wurde das Schweinfurter Urteil nunmehr vom OLG bestätigt. Der vorliegende Beschluss, lehrbuchmäßig aufgebaut und detailliert begründet, überzeugt in allen Teilen.

Der Beschluss belegt vor allen Dingen, dass für jedes Messverfahren im Einzelfall festgestellt werden muss, ob die zu Beweiszwecken gefertigten Aufnahmen verdachtsabhängig oder verdachtsunabhängig erstellt worden sind. Die gelegentlich nach dem Beschluss des BVerfG zu hörende Ansicht, jetzt seien alle Aufnahmen von Verkehrsverstößen unzulässig und unverwertbar (so AG Grimma, Zweigstelle Wurzen a. a. O.) ist unzutreffend und hat keinerlei Aufhänger in der Entscheidung des BVerfG. Auf diesen Zug sollten Verteidiger gar nicht erst nicht aufspringen. Vielmehr sind weitere obergerichtliche Entscheidungen zu den verschiedenen, mit der Anfertigung von Bild- bzw. Videoaufnahmen verknüpften Messverfahren abzuwarten. Dabei ist bei verdachtsabhängigen Aufnahmen letztlich von nachrangiger Bedeutung, ob man die Eingriffsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO oder in § 163b Abs. 1 StPO erblickt.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum