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Thema des Monats - August 2009

§ 3 Abs. 3 BRAGO a.F.; Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

Vermutung unangemessener Höhe einer Vergütungsvereinbarung

Leitsatz des Verfassers:
Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.

BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07

 

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Fachanwalt für Strafrecht, übernahm im Jahr 2002 die Strafverteidigung eines sich in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten, dem ein Verstoß gegen das BtmG zur Last gelegt wurde. Mit dem Bruder des Beschuldigten schloss der Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung mit einem Stundensatzhonorar in Höhe von 320 € je Arbeitsstunde. Die nachfolgende Strafverteidigung umfasste neben zahlreichen Besuchen des Beschuldigten in der JVA auch die Teilnahme an der über mehrere Verhandlungstage andauernden Hauptverhandlung. Der Beschuldigte wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Rechtsanwalt berechnete für 63 Arbeitsstunden zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer ein Honorar in Höhe von 23.911,05 €, worauf der Bruder des Beschuldigten lediglich 6.874,84 € zahlte. Die Restforderung machte der Rechtsanwalt gegen den Bruder vor dem LG Leipzig auf dem Klagewege geltend. Diese sprach dem Anwalt – teilweise aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten – insgesamt nur weitere 11.514,04 € zu. Die weitergehende Klage wies das LG mit der Begründung ab, das vereinbarte Honorar sei unangemessen hoch und deswegen auf den angemessenen Betrag, das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren, herabzusetzen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts hatte vor dem OLG Dresden keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalt führte zur Aufhebung der Urteile des OLG Dresden und des LG Leipzig, soweit die Klage abgewiesen wurde.

 

II. Entscheidung

Das LG Leipzig und das OLG Dresden hatten sich auf die Rechtsprechung des BGH bezogen. In seinem Urteil vom 27.01.2005 (BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142 = AnwBl. 2005, 582 mit Anm. Henke = AGS 2005, 378 mit Anm. Madert und N. Schneider) hatte der IX. ZS des BGH ausgeführt, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Vergütung eines Rechtsanwalt für Strafverteidigungen, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch sei und deshalb gegen das Mäßigungsverbot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt § 3a Abs. 2 RVG) verstoße. In seinem Urteil vom 12.02.2009 RVGreport 2009, 135 (Hansens) hat der BGH keinen Anlass gesehen, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Der BGH hat lediglich geringfügige Einschränkungen seiner bisherigen Rechtsprechung angekündigt.

1. Vergütungsvereinbarungen sind grundsätzlich anzuerkennen

Nach Auffassung des BVerfG führt diese Rechtsprechung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt nach den Ausführungen des BVerfG die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen komme regelmäßig der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich zum Ausdruck. Diesen habe der Staat grundsätzlich zu respektieren. Das Gericht hat betont, dass die Parteien beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung eine Vereinbarung mit Blick auf das konkrete Mandat treffen würden und dabei insbesondere dessen Bedeutung sowie den für die Bearbeitung nötigen Arbeitsaufwand bewerteten. Demgegenüber würden die gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch erheben, das konkrete Mandat nach diesen Maßstäben adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Vielmehr liege der gesetzlichen Vergütungsregelung der Grundsatz der Mischkalkulation zugrunde, nach der die Vergütung des Rechtsanwalts in der Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Die Höhe der vereinbarten Vergütung kann deshalb nach den Ausführungen des BVerfG nicht an der Höhe der gesetzlichen Vergütung gemessen werden, weil die gesetzliche Vergütung auf einem grundlegend anderen Vergütungskonzept beruhe. Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Maßstab des Fünffachen der gesetzlichen Vergütung gerade bei Stundensatzhonorarvereinbarungen den für die Parteien bestimmenden Zeitfaktor nicht berücksichtige, auf den die gesetzlichen Gebühren gerade nicht abheben würden. Vielmehr werde durch die Kappung des Honoraranspruchs auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren das Stundensatzhonorar der Sache nach in einen Pauschalhonorar umgestaltet.

2. Einschränkungen nur wegen wichtiger Belange des Allgemeinwohls

Nur wichtige Belange des Allgemeinwohls rechtfertigen nach den Ausführungen des BVerfG einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts durch Überprüfung der vereinbarten Vergütung auf ihre Angemessenheit hin. Beispielhaft hat das Gericht den Schutz des Mandanten als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes in den Vordergrund gestellt während das vom BGH (BGHZ 162, 98) herangezogene Mäßigungsgebot des Rechtsanwalts keine strikte Beschränkung der vereinbarten Vergütung für Strafverteidigungen rechtfertige. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt einen freien Beruf ausübt, bei dem sich ein kommerzielles Denken nicht schlechthin verbietet. Allerdings könne das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft als schutzwürdiger Gemeinwohlbelang dann erschüttert werden, wenn ein Rechtsanwalt den Abschluss einer Vereinbarung über ein Honorar erreicht, dessen Höhe die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt.

3. Ausgleich zwischen Gemeinwohlbelangen und Berufsfreiheit des Verteidigers

Der erforderliche Ausgleich zwischen der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und den Interessen des Gemeinwohls ist nach Auffassung des BVerfG von der Rechtsprechung des BGH, dem hier das LG Leipzig und das OLG Dresden gefolgt waren, nicht angemessen erfolgt. Diese Rechtsprechung führt nach den Ausführungen des BVerfG dazu, dass nach Überschreiten der Vermutungsgrenze („mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren“) in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle den Gemeinwohlbelangen pauschal der Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts eingeräumt wird. Eine derartige einseitige Belastung des Anwalts wäre allenfalls dann hinzunehmen, wenn sich bei einer Überschreitung der Gebühren um mehr als das Fünffache für das konkrete Mandat eine Vergütung ergebe, die „mehr als angemessen“ sei. Dies ist nach Auffassung des BVerfG jedoch nicht der Fall, weil gerade in Strafsachen im Einzelfall aufgrund der auf die Hauptverhandlung ausgerichteten Gebührenstruktur noch nicht einmal gesichert sei, dass der Anwalt mit dem Fünffachen des gesetzlichen Vergütungssatzes auch nur kostendeckend arbeiten könne. Das BVerfG hat betont, es könne den Fachgerichten zwar nicht schlechthin verwehrt werden, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen. Jedoch könne auch bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung das Vertrauen der Rechtsuchenden dann nicht beeinträchtigt sein, wenn der Nachweis gelinge, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalt, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, gleichwohl angemessen sei. Eine solche Nachweismöglichkeit dürfe dem Anwalt nicht abgeschnitten werden. Das BVerfG hat ferner darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung mithilfe eines bestimmten Faktors der gesetzlichen Gebühren zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht allein maßgeblich sein kann. So könne gerade bei Vereinbarung eines Stundensatzhonorars auf die Angemessenheit dieser Honorarform im konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des ausgehandelten Stundensatzes und der Bearbeitungszeit abgestellt werden.

 

Bedeutung für die Praxis:

Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vielen Strafverteidigern die Bürde der Rechtsprechung des BGH genommen, der vereinbarte Vergütungen, die die gesetzlichen Gebühren mehr um das Fünffache überstiegen haben, mit dem Damoklesschwert gekappt hat. Damit ist dem nach vereinbarten Honoraren arbeitendem Verteidiger gleichzeitig der aus der BGH-Rechtsprechung folgende Generalverdacht, gewissermaßen ein Wucherer zu sein, die Grundlage entzogen.

Die Entscheidung des BVerfG befasst sich zwar mit der Vergütungsvereinbarung eines Strafverteidigers auf der Grundlage der BRAGO, gilt aber auch für nach dem RVG abgeschlossene Vereinbarungen. Die Grundsätze der Entscheidung können auch auf Vergütungsvereinbarungen für andere anwaltliche Tätigkeitsbereiche übertragen werden, wie etwa im Zivilrecht. Wesentliche Kernaussagen der Entscheidung, die sich mit einer Stundensatzhonorarvereinbarung befasst hat, gelten auch für andere Arten von Vergütungsvereinbarungen. Vereinbart beispielsweise ein Strafverteidiger mit seinem Auftraggeber die Zahlung des zehnfachen Höchstsatzes der gesetzlichen Gebühren, kann diese nach den Umständen des Einzelfalls auch dann als angemessen anerkannt werden, wenn der Rechtsanwalt nicht - wie es der BGH (a.a.O.) erfordert hat - ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene und daher fast nie vorliegende Umstände darlegt. 

Um eine vereinbarte Vergütung auf ihre Unangemessenheit hin zu überprüfen, muss künftig nicht mehr verglichen werden, ob diese „mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren“ ausmacht, wie der BGH (a.a.O.) entschieden hat. Bei Stundensatzvereinbarungen bietet es sich ohnehin an, diese an den üblichen Zeithonoraren zu messen. Hierzu kann beispielsweise auf die empirische Untersuchung des Soldan Institut für Anwaltmanagement zurückgegriffen werden, siehe hierzu Hansens RVGreport 2009, 254. Danach wäre hier im Übrigen für das Jahr 2008 bei den hier vorliegenden Umständen (promovierter Fachanwalt) im Bundesdurchschnitt ein Stundensatz von 224 € gegenüber den hier im Jahr 2002 tatsächlich vereinbarten 320 € angemessen. Ein Stundensatz der den üblichen Durchschnittssatz – bereinigt – um nur rund 50-60 % übersteigt, kann wohl kaum als unangemessen hoch angesehen werden. Besonders wichtig ist auch die Kernaussage der Entscheidung des BVerfG, dass dem Rechtsanwalt in keinem Fall der Nachweis abgeschnitten werden darf, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unangemessen hoch ist, auch wenn sie die gesetzliche Vergütung um ein Mehrfaches übersteigt.

VorsRiLG Heinz Hansens, Berlin