Thema des Monats - April 2009
§ 106 UrhG
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Aufnahme von Ermittlungen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet
Leitsatz des Verfassers:
Bei dem einmaligen Download eines Computerspiels und der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung handelt es sich um ein Massenphänomen. Im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ist die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht zwingend veranlasst.
GStA Hamm, Bescheid vom 11. 3. 2009 – 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ein Softwareunternehmen, das eine Vielzahl von Computerspielen herstellt, produziert und vertreibt. Einen Tag vor dem Erscheinen eines neuen, nach dreijähriger Entwicklungszeit und mit vielen „Mannstunden“ produzierten und mit hohem Marketingaufwand beworbenen Computerspiels, das für Kinder ab 12 Jahren freigegeben ist, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Urheberrechte, weil noch vor dem eigentlichen Veröffentlichungstermin in Peer-to-Peer-Netzwerken Raubkopien aufgetaucht seien, die zum Filesharing bereit gehalten würden. Als Anlage fügte die Beschwerdeführerin eine Tabelle der dokumentierten Verstöße in einem bestimmten Zeitraum geordnet nach IP-Adresse, Datum, P2P Client, Datei, Größe, Hashwert, GUID, dem Einwahlknotenpunkt sowie den Providernamen des Internetserviceproviders, dem die IP-Adresse zugeordnet war, der Anzeige bei. Die Staatsanwaltschaft hat die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt und das Verfahren eingestellt. Der Generalstaatsanwalt hat die dagegen gerichtete Beschwerde in zwei gleich gelagerten Fällen durch einen gemeinsamen Bescheid als unbegründet zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Die Begründung der Entscheidung des Generalstaatsanwalts beruht auf mehreren Gesichtspunkten:
1. Fehlen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass in der Anzeige weder die ausschließlichen Nutzungsrechte der Beschwerdeführerin belegt noch nachvollziehbar dargelegt sei, auf welche Weise die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einem genauen Zeitpunkt und einem „Hashwert“ hergestellt worden sei, und dass es sich bei der in Rede stehenden „Datei“ um eine Vervielfältigung des relevanten urheberrechtlich geschützten Werks handele. Ferner sei der Tatverdacht gegen eine Person, auf deren Namen der jeweilige Internetanschluss registriert sei, als äußerst gering einzustufen, weil neben dieser Familienmitglieder, Mitarbeiter, Freunde usw. als weitere potentielle Nutzer und damit Täter nicht ausgeschlossen werden könnten und selbst ein unberechtigter Zugriff von außen auf den Computer denkbar sei. Ein Tatnachweis sei dann nur auf der Grundlage einer geständigen Einlassung möglich.
2. Geringer Schuldvorwurf im Einzelfall
Die angezeigte Tat sei zudem der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG sei kein Vermögensdelikt. Der Eintritt eines Schadens sei für den Tatbestand irrelevant. Der Rechteinhaber erleide keine Einbuße seines vorhandenen Vermögens, sondern allenfalls den Verlust eines zusätzlichen Vermögenszuwachses, der nur dann schadensrelevant sein könne, wenn ohne die Tat tatsächlich eine Vermögensmehrung zu erwarten gewesen wäre. Angesichts der angesprochenen Tätergruppe kindlicher und jugendlicher Nutzer und deren niedrigen Wirtschaftskraft sei der Schaden nicht einmal in Höhe des empfohlenen Verkaufspreises anzunehmen. Der durch die Vielzahl der Teilnehmer an bundes- oder weltweiten Tauschbörsen verursachte Schaden habe außer Betracht zu bleiben. Der persönliche Schuldvorwurf gegenüber dem Einzelnen sei gering. Bei – wie hier anzunehmen – jugendlichem Klientel sei die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte unzulässig.
3. Kein Verstoß gewerblichen Ausmaßes
Auch im Hinblick auf § 101 UrhG liege hier kein Urheberrechtsverstoß gewerblichen Ausmaßes vor. Nach Auffassung der OLG Zweibrücken (GRUR-RR 2009, 12) und Oldenburg (Beschl. v. 1. 12.2008 – 1 Ws 76/08) sei ein einmaliger Up- oder Download in keinem Fall ausreichend.
4. Ermittlungen unverhältnismäßig
Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit der begehrten Ermittlungen und der sich aus § 152 Abs. 2 StPO ergebenden Pflicht zur Strafverfolgung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ersichtlich ausschließlich den Zweck verfolge, gegen den Anschlussinhaber zivilrechtlich wegen Unterlassung und Schadensersatzes vorzugehen.
5. Kein Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
Das Ermittlungsergebnis dürfte zudem nicht im Wege der Akteneinsicht bekannt gegeben werden, da auch bei der Auslegung von § 406 e StPO die Entscheidung des Gesetzgebers über die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zu berücksichtigen seien und schutzwürdige Interessen des ermittelten Anschlussinhabers überwiegen würden (LG Köln, Beschl. v. 25. 9. 2008 – 109 1/08 und 109-5/08).
Bedeutung für die Praxis
1. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Staatsanwaltschaften den Massenstrafanzeigen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen im Internet (Filesharing-Netzwerke) besonders kritisch begegnen, was für die davon Betroffenen von Vorteil ist. Besondere Anforderungen werden zunächst an den „Anfangsverdacht“ gestellt. Die häufig von spezialisierten Anwaltskanzleien in Blockmodulen für eine Vielzahl von Produkten gefertigten Anzeigen müssen so konkret und umfassend auf den Einzelfall abgefasst werden, dass die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, den Anfangsverdacht bejahen zu können. Zur Begründung dieses Verdachts werden deshalb konkrete Tatsachen verlangt, die es als möglich erscheinen lassen, dass nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegt (MEYER-GOSSNER, StPO, 51. Aufl., § 152, Rn 4; FREUND GA 1995, 4, 13; HUND ZRP 1991, 463). Allerdings dürfen an die Annahme des Anfangsverdachts auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts ja gerade die Aufgabe der Ermittlungsbehörden ist. Jedenfalls dürfte es geboten erscheinen, den Wert (Kaufpreis) des urheberrechtlich geschützten Werkes sowie den Veröffentlichungszeitpunkt mitzuteilen.
2. Die Schwere des Schuldvorwurfs korreliert mit der Annahme einer Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß. Dieser Begriff ist nicht mit dem Tatbestandsmerkmal „gewerbsmäßig“ gleichzusetzen. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben (z. vgl. § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG-E, Fassung Rechtsausschuss). Der Grenzwert für ein Handeln im gewerblichen Ausmaß dürfte bei ca. 3000 € liegen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Downloads entsteht nämlich nur ein fiktiver Schaden, da die Täter die Datei zum Marktpreis nicht erwerben würde. In qualitativer Hinsicht kann im Hinblick auf die Schwere auch dann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden, „wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden“ ( Begründung zu § 101 Abs. 1 UrhG-E).
Bei Verbreitung pornographischer Schriften in Filesharing-Netzwerken ist dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, so dass der Grenzwert beim quantitativen Merkmal niedriger anzusetzen sein dürfte.
3. Die Durchsetzbarkeit eines Rechtsschutzes der Mandantschaft hängt von der Gewährung von Akteneinsicht ab. Es hat eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Anschlussinhabers und der Interessen des Rechteinhabers stattzufinden. Hierzu gibt es derzeit unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen (z.B. LG Köln, Beschl. v. 5. 9. 2008 – 28 AR 6/08, ZUM-RD 2009, 40; LG Oldenburg MRR 2008, 832; LG Frankfurt MMR 2008, 829; LG Stralsund MMR 2009, 63). Eine Richtlinie zur Bewertung dieser Problematik hat sich noch nicht herausgestellt. Akteneinsicht dürfte aber jedenfalls in den Fällen zu gewähren sein, in denen die Schwere des Schuldvorwurfs und ein Urheberrechtsverstoß gewerblichen Ausmaßes von den Strafverfolgungsbehörden angenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Delikten um Privatklagedelikte handelt (§ 374 Abs. 1 Ziffer 8 StPO) und Anträge auf eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig sind (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).
LOStA Dr. Günter Braun, Drensteinfurt/Detmold


