§ 81a StPO; Art. 2, 19 GG
Kein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
Leitsatz des Verfassers:
Die Auffassung in der strafgerichtliche Rechtsprechung, dass allein die fehlende Dokumentation der Umstände, die zur Annahme von Gefahr in Verzug hinsichtlich der Anordnung einer Blutentnahme geführt haben, nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
BVerfG, Beschl. v. 28. 7. 2008 – 2 BvR 784/08
I. Sachverhalt
Der Angeklagte verursachte an einem Sonntag gegen 10.00 Uhr als Fahrer eines Pkw infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall. Die zur Unfallstelle gerufene Polizei führte bei ihm zunächst einen Atemalkoholtest durch, der positiv verlief. Auf Anordnung eines Polizeibeamten wurde dem Angeklagten dann nach Verbringung auf die Polizeiwache um 10.56 Uhr von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für die Anordnung seitens der Polizei wurden nicht dokumentiert. Es ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰. Der Angeklagte ist vom AG wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB verurteilt worden. Seine Sprungrevision, mit der er weiterhin wegen der Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe geltend gemacht hat, hat das OLG Braunschweig verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Angeklagte die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerügt. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei Entnahme der Blutprobe sei jedenfalls nicht evident gewesen, sodass schon mangels Dokumentation von einer Verletzung des Richtervorbehalts auszugehen sei. Angesichts der bestehenden Rückrechnungsmöglichkeiten habe man mit der Entnahme der Blutprobe zuwarten können. Das Handeln der Ermittlungsbehörden sei objektiv willkürlich gewesen. Dies habe auch zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führen müssen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
II. Entscheidung
1. Keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
Das BVerfG hat eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz verneint. Dazu hat es auf seine st. Rspr. verwiesen, wonach sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten beziehe, die die Exekutive nicht „leer laufen“ lassen dürfe. Zwar würden diese Maßstäbe grds. auch für Maßnahmen gelten, die nicht – wie die Wohnungsdurchsuchung – einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (BVerfG VRR 2007, 150 = StRR 2007, 103 = NJW 2007, 1345). Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall sei aber zu beachten, dass AG und OLG die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen hatten, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung gewesen sei. Insofern sei der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Fall einer – auch nachträglich erhobenen – Beschwerde gegen den Eingriff der Blutentnahme als solchen (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., und StRR 2008, 21). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zähle, obliege in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Wenn diese davon ausgingen, dass fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führe (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2567 = StRR 2007, 162 [LS]), sei das aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lasse, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
2. Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Das BVerfG hat zudem darauf hingewiesen, dass nicht zu prüfen sein, ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagte als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletze. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sei nicht die Anordnung der Blutentnahme, sondern die strafgerichtliche Verurteilung des Angeklagten. Im Hinblick auf die Blutentnahme selbst sei zudem der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), da der Angeklagte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gestellt habe. Jedenfalls gebietet auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne Weiteres, im Fall eines – unterstellten – Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen.
3. Keine Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliche Verfahren
Das BVerfG hat schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz und Mindeststandards ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gesehen. Der in § 81a StPO enthaltene Richtervorbehalt zähle – so das BVerfG – wohl nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard. Denn das GG enthalte ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon sei in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.
Bedeutung für die Praxis:
Bislang ist ein Beweisverwertungsverbot in den Fällen, in denen eine Blutentnahme wegen „Gefahr im Verzug“ nicht von einem Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet worden ist, von der (obergerichtlichen) Rechtsprechung weitgehend verneint worden (vgl. dazu OLG Hamburg StraFo 2008, 158 = VRR 2008, 183 = StRR 2008, 190; OLG Karlsruhe StRR 2008, 282 [LS]; OLG Stuttgart VRR 2008, 31 = StRR 2008, 26 = VA 2008, 29 = NStZ 2008, 238 m. Anm. Götz.; LG Hamburg VRR 2007, 478 = StRR 2007, 349 = NZV 2008, 213 m. Anm. Laschewski ; LG Lüneburg Beschl. v. 13.8.2007 – 26 Qs 205/07; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249; LG Wuppertal, Beschl. v. 27.5.2008 – 25 Qs 20/08). Nur das AG Essen (AG Essen VRR 2007, 479 = StRR 2007, 350 = VA 2008, 14 = StraFo 2007, 505) und das LG Berlin (VRR 2008, 231 = StRR 2008, 227 = VA 2008, 139) haben ein Beweisverwertungsverbot bejaht. In die Diskussion um die Frage, ob die wegen „Gefahr im Verzug“ nicht von einem Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der gewonnenen Ergebnisse führt, hat sich nun zwar auch das BVerfG eingeschaltet, auf dessen Rechtsprechung diese Diskussion zurückgeht (vgl. BVerfG VRR 2007, 150 = StRR 2007, 103 = NJW 2007, 1345; StRR 2008, 21). Die Entscheidung des BVerfG wird es dem Verteidiger aber nicht einfacher machen, ein Beweisverwertungsverbot zu begründen. Zwar hat das BVerfG dieses nicht ausdrücklich abgelehnt. Zwischen den Zeilen ist jedoch deutlich zu lesen, dass (auch) das BVerfG einem Beweisverwertungsverbot abl. gegenüber steht. Die Ausführungen sowohl zu den Folgen einer nicht ausreichenden bzw. zur fehlenden Dokumentation als auch zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards sprechen eine deutliche Sprache. Allerdings sollte der Verteidiger nicht übersehen, dass der Dokumentationsmangel zumindest im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss und es sicherlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommen wird, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist. Dazu wird auf die o.a. Rechtsprechung und die dazu gegebenen Praxishinweise verwiesen.
RiOLG Detlef Burhoff, Münster


