§ 356 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG
Parteiverrat durch einen Rechtsanwalt bei Verteidigung von zwei Personen in den gegen sie gerichteten Strafverfahren in derselben Rechtsache.
Leitsatz des Gerichts:
Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat können Parteien i.S.d. § 356 StGB sein.
BGH, Urt. v. 25.06.2008 – 5 StR 109/07
I. Sachverhalt:
Der angeklagte Rechtsanwalt übernahm die Verteidigung der P. in einem Strafverfahren wegen versuchten Mordes. Nach Kündigung dieses Mandats wandte sich der mit P. befreundete Po. an den Rechtsanwalt, da er eine Zeugenladung im Verfahren gegen P. erhalten hatte. Der angeklagte Rechtsanwalt riet Po., nicht ohne Zeugenbeistand vor Gericht zu erscheinen und verwies auf das umfassende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Die Übernahme des Mandats als Zeugenbeistand lehnte er ab. Die P. legte in der Hauptverhandlung ihres Strafverfahrens ein Geständnis ab und beschuldigte Po., sie zu der Tat angestiftet zu haben. Daraufhin wurde Po. wegen Verdachts der Anstiftung zum Mord vorläufig festgenommen. Po. beauftragte den angeklagten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in dieser Sache. Der angeklagte Rechtsanwalt übernahm die Verteidigung. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft trat der angeklagte Rechtsanwalt der Aussage der P. entgegen. Er zog ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel und legte dar, dass P. über großes schauspielerisches Talent verfüge und sich stets der Lüge bediene. Das LG hat den objektiven Tatbestand des Parteiverrates verneint und den Rechtsanwalt frei gesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der stA hatte Erfolg.
II. Entscheidung:
1. Eigenschaft als Rechtsanwalt
Der BGH führt aus: Der Angeklagte sei in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl von P. als auch von Po. mit der Verteidigung in den gegen sie gerichteten Strafverfahren beauftragt worden. Damit hätten sowohl P. als auch Po. jeweils ihre Angelegenheiten dem Angeklagten anvertraut. Hierfür sei es ausreichend, dass der Mandant dem Anwalt den fraglichen Sachverhalt mitteile und damit bezwecke, dass der Rechtsanwalt seine Interessen in dieser Sache wahrnimmt. Nach Auffassung des BGH ist eine ins Einzelne gehende Feststellung bestimmter anvertrauter Umstände nicht erforderlich.
2. Dieselbe Rechtsache
Der BGH führt weiter aus, dass der Begriff Rechtsache von jeder rechtlichen Angelegenheit umfasst sein könne, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (vgl. RGSt 62, 289; BGHSt 5, 301; 18, 192). Dazu gehören auch Strafsachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden Interessen rechtlich beteiligt sind (vgl. RGSt 49, 342; BGHSt 5, 284). Derartige Personen sind nach Ansicht des BGH dann Parteien i.S.d. § 356 StGB.
Der 2. Strafsenat des BGH hatte in einer Entscheidung vom 16.12.1952 (2 StR 198/51, zitiert bei Kalsbach, AnwBl. 1954, 189) entschieden, dass zwischen den Teilnehmern derselben strafbaren Handlung keine vom Recht geschützten Beziehungen bestehen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als „Parteien“ sein können. Das Interesse eines Anstifters, das in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter die eigene Beteiligung als Anstifter nicht aufgedeckt werde, sei ein rein tatsächliches Interesse und mache ihn nicht zur „Partei“. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung aufgegeben. Er vertritt nun die Auffassung, dass Beschuldigte in einer Strafsache gegen die jeweils der Verdacht bestehe, gemeinsam mit dem anderen Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe Teilnehmer derselben Straftat gewesen zu sein, Parteien i.S.d. § 356 StGB sein können. Zwar sei die Frage, ob jemand an der zu untersuchenden Tat beteiligt war, tatsächlich primär eine solche der Tatsachenfeststellung. Daran seien jedoch unmittelbar strafrechtliche und sonstige rechtliche Konsequenzen für die Beteiligten geknüpft. So sei beispielsweise ein Interessenwiderstreit anzunehmen, wenn der andere Tatbeteiligte an Art und Höhe der Bestrafung des Haupttäters interessiert sei, etwa weil er selbst einen Tatbeitrag nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe mit der Strafrahmenmilderung nach § 27 Abs. 2 S. 1 StGB erscheinen lassen wolle. Gleiches gelte, wenn ein Täter zur Darlegung seiner geringeren individuellen Schuld behaupte, von einem anderen Beschuldigten zur Tat angestiftet worden zu sein, was dieser bestreitet.
Nach Ansicht des BGH steht diese Lösung nun auch im Einklang mit § 146 StPO. Allerdings stünde es nach Ansicht des BGH gem. § 43a Abs. 4 BRAO auch in der berufsrechtlichen Verantwortung des Rechtsanwaltes einen Interessenwiderstreit durch Übernahme von Mandaten mit konkreten Interessenskollisionen zu vermeiden.
Der BGH führt weiter aus, dass die Rechtsache in den beiden Verfahren auch dieselbe sei. Eine derartige sei nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt, sonder läge vielmehr auch dann vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand sei (vgl. RGSt 60, 298; BGHSt 5, 301; 18, 192). Das dem Rechtsanwalt unterbreitete Lebensverhältnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt bildet den Vergleichsmaßstab für die Prüfung, ob dieselbe Rechtsache vorliegt.
3. Pflichtwidriges Dienen
Der angeklagte Rechtsanwalt hat nach Auffassung des BGH auch pflichtwidrig gehandelt, da die Interessen der P., die er im Rahmen des Verteidigungsverhältnisses wahrzunehmen hatte, und die Interessen des Po. eklatant und ganz offensichtlich entgegengesetzt gewesen seien. Der Rechtsanwalt hatte die Verteidigung von Po. mit dem Ziel übernommen, die P. der Alleintäterschaft zu bezichtigen, um den Vorwurf der Tatbeteiligung zu entkräften. Zuvor hatte er jedoch bereits die P. mit der Intention, sie zu entlasten, demnach im gegenläufigen Interesse beraten.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt, dass ein weiteres Risiko der Strafbarkeit des Verteidigers – neben dem Tatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 StGB – der Parteiverrat ist. Dieser wird vielfach als „Orden der Rechtsanwaltschaft“ oder aber – etwas weniger pathetisch – als deren Hausdelikt bezeichnet. Immer wieder wird mit Blick auf die Strafdrohung auf die besondere Gefährlichkeit der Norm für den Rechtsanwalt verwiesen. So ist die Rede davon, die Vorschrift sei für die Praxis namentlich des Anwaltes von erheblicher und manchmal lebensentscheidender Bedeutung.
Das Rechtsgut des Parteiverrats ist der Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Rechtspflege und Rechtsbeistand. Die Bevölkerung soll davor geschützt werden, dass der Rechtsanwalt an der „einseitigen Interessenwahrnehmung“ dadurch gehindert wird, dass er mehreren Parteien dient, deren Interessen gegenläufig sind. § 356 StGB schützt nämlich nicht nur den Auftraggeber, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336).
Wer bisher der Meinung war, der zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwalt könne schneller in die Gefahr widerstreitender Interessen geraten als der Strafverteidiger, wird mit der vorliegenden Entscheidung des BGH eines besseren belehrt. Es gibt Fallgestaltungen, in denen sich auch der Strafverteidiger wegen Parteiverrats strafbar machen kann. So können Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander „Parteien“ im Sinne des § 356 StGB sein.
Dabei vollzieht der 5. Strafsenat in der Entscheidung einen Bruch mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1951 (die Entscheidung des BGH vom 16. Dezember 1951 wird mitgeteilt von Karlsbach in Standesrecht, Seite 375 sowie in AnwBl. 1954, 189).
In dem entschiedenen Fall hatte der später verurteilte Rechtsanwalt in einem Verfahren wegen verschiedener Einbruchsdiebstähle den X verteidigt. Als der Ehefrau des X dann eine Beteiligung an den von ihrem Ehemann begangenen Taten vorgeworfen wurde, verteidigte der Anwalt auch diese. Der BGH entschied damals die Frage, ob der Anwalt hiermit im Sinne des § 356 StGB beiden Parteien der selben Rechtssache gedient habe, anhand der in RGSt 66, 316 entwickelten Kriterien und kam zu dem Ergebnis, es liege der objektive Tatbestand des § 356 StGB nicht vor. Zwischen den Teilnehmern (Mittäter, Anstifter, Gehilfe) an derselben strafbaren Handlung bestünden nämlich keine vom Recht geschützten Beziehungen, die Gegenstand eines Verfahrens zwischen ihnen als „Parteien“ sein könnten. Das rein tatsächliche Interesse, dass der Anstifter oder Gehilfe in der Regel daran haben werde, dass in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter seine – des Anstifters – Beteiligung nicht aufgedeckt werde, mache ihn nicht zur Partei.
Die gegenteilige Auffassung hatte bereits das OLG Stuttgart in einem Beschluss aus dem Jahr 1990 vertreten (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 542). In dem Verfahren hatte der angeschuldigte Rechtsanwalt den R in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Betäubungsmitteldeliktes vertreten. Dieser verriet, um den Genuss der Vergünstigung des § 31 BtmG zu kommen, Lieferanten und Abnehmer der Rauschgiftszene, u.a. auch den K. Der Rechtsanwalt legte daraufhin mit Einwilligung des R das Mandat nieder und verteidigte sodann den K. Dies tat er u.a. mit dem Argument, der Einlassung des R könne kein Glauben geschenkt werden. Auch hier nahm das OLG an, das Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander „Parteien“ im Sinne des § 356 StGB sein können. An das Urteil des OLG Stuttgart anschließend entschied das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken NStZ 1995, 35) die Frage, ob der Angeklagte und ein Zeuge, der als so genannter Alternativtäter in Betracht kommt, als Parteien der selben Rechtssache zu betrachten sind. In diesem Urteil definierte das OLG Zweibrücken, das Parteien Verfahrensbeteiligte seien, die sich mit entgegengesetzten rechtlichen Interessen gegenüberstehen. Dies trifft auf Angeklagte und Opferzeugen zu; des Weiteren unter bestimmten Umständen auch auf gemeinschaftlich angeklagte Personen.
Der Auffassung der OLG hat sich der BGH nunmehr in der besprochenen Entscheidung angeschlossen. Diese Beispiele und die neue Rechtsprechung des BGH zeigen, dass auch der Strafverteidiger sich mit dem Tatbestand des § 356 StGB sorgfältig beschäftigen muss, um nicht in die Gefahr einer Strafbarkeit zu geraten. Insbesondere sollte der These von Cüppers entgegen gearbeitet werden, der die Feststellung abgab, es sei eine beschämende Tatsache, dass der Durchschnittsanwalt von der Gefahr, in der er ständig schwebe, keine Ahnung habe, ja, sich sogar unter „Parteiverrat“ nicht einmal etwas vorstellen könne (Cüppers NJW 1947, Seite 5).
RA/FAStR Michael Stephan, Dresden


