§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG
Deutliche Herabsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge bei Crystal-Speed beabsichtigt
Leitsatz der Verfasser:
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des Metamfetamins einen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung deutlich geringeren Grenzwert für erforderlich.
- Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin soll von bisher 30g Metamfetamin-Base auf fünf Gramm Metamfetamin-Base herabgesetzt werden.
- Deshalb fragt der 2. Senat beim 1. und beim 5. Strafsenat an, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25.7.2001 - 5 StR 183/01, 23.8.2001 - 5 StR 334/01 und 18.12.2002 - 1 StR 340/02 festgehalten wird und bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob ggf. an dieser festgehalten wird.
BGH, Beschl. v. 06.08.2008 - 2 StR 86/08
I. Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom LG wegen unerlaubter Einfuhr von Btm in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das in der Szene auch unter den Namen „Crystal-Speed“, „Ice“ oder „Shabu“ bekannte Rauschgift wurde über verschiedene Kurierdienste nach Deutschland verbracht. Das LG hatte, sachverständig beraten, den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid festgesetzt und war bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen, die die Grenze bei 30 g Metamfetamin-Base oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.
II. Entscheidung
Der 2. Strafsenat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der StA das angefochtene Urteil in allen Fällen aufzuheben und die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BGH deutlich niedrigeren Grenzwert für die nicht geringe Menge i.S.v. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für erforderlich. Er will aber, anders als das LG, diesen Grenzwert für Metamfetamin nicht auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm Metamfetamin-Base festsetzen. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid.
An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 25. 7. 2001 (NStZ 2002, 267) und vom 23. 8. 2001 (NStZ-RR 2001, 379) und das Urteil des 1. Strafsenats vom 18. 12. 2002 (StV 2003, 281) gehindert. Der 1. und der 5. Strafsenat haben dort die nicht geringe Menge bei Metamfetamin auf 30 Gramm Metamfetamin-Base (= 35 Gramm Metamfetaminhydrochlorid) festgelegt und zur Begründung ausgeführt, wegen der ähnlichen chemischen Struktur mit den Amphetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE), der Wirkungsähnlichkeiten und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit sei der dortige Grenzwert auf Metamfetamin zu übertragen.
Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Metamfetamin hat der 2. Strafsenat zwei toxikologische Gutachten eingeholt. Danach sei die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den Amfetaminderivaten MDA, MDMA und MDE nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt.
Nach Auffassung des 2. Strafsenats ist daher ausgehend von diesen von beiden Gutachtern übereinstimmend dargelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts bei Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzusetzen, um dessen Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Btm hinreichend gerecht zu werden. Dabei empfehle sich eine Festlegung der nicht geringen Menge bei den Amfetaminderivaten bezogen auf die wirkungsbestimmende Base. Da die basischen Rauschmittel mit Säuren (Salzsäure, Schwefelsäure u. a.) Salze (Hydrochloride, Sulfate u. a.) mit unterschiedlichen Molekulargewichten bilden, sei der Anteil der wirksamen Base je nach Art des Salzes anders zu berechnen. Bei der Festlegung der nach seiner Ansicht im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt sich der 2. Strafsenat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom BGH angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321), wonach die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Btm sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden kann als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). Ausgehend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base) ergibt sich dann bei einer für nicht Metamfetamin gewöhnte sehr hohen Einzeldosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Grenze der nicht geringen Menge.
Darüber hinaus erscheint es dem 2. Strafsenat auch gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei Amfetamin-Derivaten (MDA, MDMA, MDE) in Übereinstimmung mit dem Amfetamin auf 10 Gramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt dafür jedoch keinen Anlass.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung des BGH zu der zwischenzeitlich weit verbreiteten Partydroge Crystal-Speed kann von erheblicher praktischer Bedeutung werden.
Sie wird, sollten die anderen Strafsenate dem folgen, in einer Vielzahl von Fällen, die bisher noch als Vergehen behandelt werden, zu einer Ahndung als Verbrechen führen und darüber hinaus bereits bei kleineren Mengen eine Verschärfung der Strafen zur Folge haben. Besonders drastisch wäre dies zum einen für Straftäter, bei denen es um Metamfetamin in einer Menge von 5 - 30 g Metamfetamin-Base geht. Während ihnen zurzeit nach § 29 Abs. 1 BtMG lediglich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren droht, müssen sie dann gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr rechnen. Zum anderen werden auch Taten mit einer Menge von unter 5 g Metamfetamin-Base wegen der dann unmittelbaren Nähe zur nicht geringen Menge härter bestraft werden.
Solange die Entscheidungen der übrigen Strafsenate nicht vorliegen, ist damit zu rechnen, dass die Gerichte wohl überwiegend bei ihrer bisherigen Entscheidungspraxis verbleiben werden. Gleichwohl besteht in Anlehnung der dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Entscheidung – zumindest insbesondere in den Landgerichtsbezirken, für die der 2. Strafsenat zuständig ist, – die Gefahr, dass Tatgerichte auf den niedrigeren Grenzwert für die nicht geringe Menge zurückgreifen und dadurch erhöhte Strafen auswerfen werden.
In Anbetracht der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse wäre es nicht überraschend, wenn die übrigen Senate ihre entgegenstehenden Rechtsauffassungen aufgeben und sich der Ansicht des 2. Strafsenats anschließen. In diesem Fall entfiele eine Vorlagepflicht an den Großen Senat des BGH.
OStA (StV) Wolfgang Schwürzer und RiAG Ronald Krewer, Dresden


