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Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 358 Abs. 2 StPO

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung und Verschlechterungsverbot nach Urteilsaufhebung

Der neue Tatrichter ist, wenn ein Strafausspruch aufgehoben worden ist, weil das Tatgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung noch nach der in der Rechtsprechung des BGH inzwischen aufgegebenen Strafzumessungslösung kompensiert hat, durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen. Diese dürfen jedoch die im aufgehobenen Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht übersteigen.

BGH, Beschl. v. 18. 1. 2008 - 3 StR 388/07

 

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

 

II. Entscheidung

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung eine mehr als vierjährige Verzögerung des Verfahrens festgestellt. Diese hatte es entsprechend der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH StRR 2007, 225) im Rahmen der sog. „Strafzumessungslösung“ dadurch kompensiert, dass es die an sich verwirkten Einzelstrafen niedriger festgesetzt hat. Da das nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtsprechung des BGH der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH StRR 2008, 107) entsprach, hat der 3. Strafsenat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und dem neuen Tatrichter aufgegeben, entsprechend der neuen Rechtsprechung schuldangemessene, die Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen, aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden und sodann die Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel ausspricht, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. dazu auch BGH StRR 2008, 107). In dem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der neue Tatrichter dabei durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht übersteigen dürften. Auch dürfe die zu verbüßende Strafe (die schuldangemessene Strafe abzüglich des für vollstreckt zu erklärenden Teils) die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht übersteigen.

 

Bedeutung für die Praxis

Die neue Strafvollstreckungslösung des BGH, mit der jetzt auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung reagiert wird, wird uns sicherlich noch längere Zeit beschäftigen. Denn schon zeichnet sich der nächste Streit in der Rechtsprechung des BGH ab: Der 3. Strafsenat sieht in der Festsetzung höherer Strafen durch das neue Tatgericht keinen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO, weil - so offenbar der 3. Strafsenat - auch wenn der neue Tatrichter auf eine die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkenne der Angeklagte durch die Kompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt werde, da der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, vorverlagert werde; der Angeklagte könne nämlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher zur Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen werden. Demgegenüber hat bereits der 2. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 5. 3. 2008 (2 StR 54/08) darauf hingewiesen, dass er die Auffassung des 3. Strafsenats für nicht bedenkenfrei halte, die Frage aber offen gelassen. Anzumerken ist dazu nur, dass bislang das Schlechterstellungsverbot der §§ 358 Abs. 2, 331 StPO sowohl für die Gesamtstrafe als auch für die Einzelstrafen Geltung haben sollte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 331 Rn. 18 m.w.N.). Warum das in den Fällen der Verfahrensverzögerung nicht der Fall sein soll, ist nicht verständlich. Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Strafsenate des BGH äußern werde. Ggf. hat erneut der Große Senat für Strafsachen das letzt Wort.

RiOLG Detlef Burhoff, Münster

 


Art. 6 MRK; §§ 46, 51 StGB

Verfahrensverzögerung; Vollstreckungslösung

Leitsatz des Verfassers

Liegen zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem ersten Tag der Hauptverhandlung mehr als zwei Jahre und acht Monate, ist das - ggf. auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - mit der Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit zu erledigen, in der Regel nicht vereinbar.

BGH, Beschl. v. 14.02.2008 - 3 StR 416/07

 

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewendet. Mit der Verfahrensrüge hat er beanstandet, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Weise verzögert worden sei. Die Revision hatte Erfolg.

 

II. Entscheidung

Der BGH hat - anders als das LG - das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bejaht. Zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem ersten Tag der Hauptverhandlung hätten mehr als zwei Jahre und acht Monate gelegen. Das sei auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles mit der Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit zu erledigen, nicht vereinbar. Zwar liege auf der Hand, dass das LG eine nicht unerhebliche Zeitspanne zur Einarbeitung in das Umfangverfahren und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung benötigte. Dieser Zeitbedarf sei noch erhöht worden durch die Verbindung mit den Verfahren gegen zwei Mitangeklagte. Dieser zusätzliche Zeitaufwand habe sich allerdings erheblich im Hinblick darauf relativiert, dass das wegen der Zahlungen an den Angeklagten geführte Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten keine neuen Lebenssachverhalte betroffen habe, sondern spiegelbildlich die bereits verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten. Das das LG die erforderliche Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung unterlassen hatte, hat der BGH das Urteil insoweit aufgehoben und an das LG zurückverwiesen.

 

Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung ist nicht deshalb berichtenswert, weil der BGH den Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn des Hauptverhandlung als zu lang und als rechtsstaatswidrig im Sinne seiner Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung angesehen hat. Zu vergleichbaren Zeiträumen liegen nämlich bereits frühere Entscheidungen des BGH vor (vgl. u.a. BGH StraFo 2003, 247, wistra 2004, 184; 2006, 69; vgl. i.Ü. auch die Zusammenstellung bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 953p). In diese Linie ordnet sich der Beschl. v. 14.02.2008 ein.

2. Interessant ist die Entscheidung jedoch deshalb, weil der BGH auf seine neue Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung und die darin im Beschl. des Großen Senats für Strafsachen v. 17.01.2008 (StRR 2008, 106) nun vertretene „Vollstreckungslösung“ verwiesen hat. Nach dieser neuen Rechtsprechung findet - anders als früher - nicht mehr eine sog. Kompensation statt, sondern es ist bei Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Insoweit gibt der BGH dem (neuen) Tatrichter hier vor, wie zu verfahren ist:

  • Zunächst sind Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen.
  • Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt. Ist das der Fall, muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten.
  • Reicht die Feststellung dagegen als Entschädigung für die Verfahrensverzögerung nicht aus, so ist festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtfreiheitsstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. 

Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen (vgl. dazu auch BGH VRR 2008, 106 m.w.N.). Entscheidend sind nach der Rechtsprechung des BGH stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. 

3. Die Verfahrensverzögerung wird der Verteidiger i.d.R. mit der Verfahrensrüge geltend machen müssen (vgl. dazu die Nachw. bei Burhoff, a.a.O., Rn. 953o). Insoweit hat sich durch die Entscheidung des großen Senats für Strafsachen vom 17.01.2008 nichts geändert.

RiOLG Detlef Burhoff, Münster

 

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