Art. 6 EMRK; §§ 46 Abs, 1 OWiG; 147 Abs. 1 StPO
Erweiterte Akteneinsicht durch den Verteidiger nach Abtrennung
Leitsätze des Gerichts/Verfassers:
- Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.
- Die Verteidigung braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, in den Akten der Parallelverfahren befänden sich keine Bestandteile, die schuld- oder rechtsfolgenrelevanten Inhalt hätten. Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung.
- Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht. Ein Rechtsanwalt wird, weil er als Organ der Rechtspflege in einer besonderen Pflichtenstellung steht, seinem Mandanten nur solche Auskünfte zukommen lassen, die für eine Durchführung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind.
BGH, Beschl. v. 04.10.2007 – KRB 59/07
I. Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde begehrte die Antragstellerin erweiterte Akteneinsicht. Sie ist Nebenbetroffene in einem Kartell-Bußgeldverfahren. Dabei geht es um verbotene Preisabsprachen im Versicherungswesen. Mitarbeitern der mittlerweile mit ihr verschmolzenen Rechtsvorgängerin wird vorgeworfen, sich an solchen wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt zu haben. Es laufen 38 Bußgeldverfahren gegen diverse Versicherungsunternehmen und deren Mitarbeiter. Zunächst gab es ein Gesamtverfahren. Vor dem Erlass der jeweiligen Bußgeldbescheide wurde dieses jedoch in einzelne Verfahren getrennt. Im gerichtlichen Verfahren über ihren Einspruch begehrte die Antragstellerin Einsicht auch in die Akten der Parallelverfahren. Ein dahingehendes Akteneinsichtsrecht wurde ihr durch den Vorsitzenden des zuständigen Kartellsenats abgesprochen. Nur Einsicht in die Akten eines wieder neu hinzuverbundenen Verfahrens hat man ihr gewährt. Die übrigen Akten seien verfahrensfremd und enthielten keine schuld- und strafrelevanten Gesichtspunkte.
II. Entscheidung:
Die Beschwerde war erfolgreich. Der BGH meint allerdings mangels eigener Aktenführung eine Entscheidung selbst nicht treffen zu können, sondern die Sache zurückverweisen zu müssen. Er könne nicht beurteilen, auf welche Akten sich das Gesuch genau beziehe. Weiterhin sei ungeklärt, durch welchen der Verteidiger nunmehr nach der Verschmelzung die Akteneinsicht wahrzunehmen sei.
I. Zulässigkeit
Der BGH bejaht die Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO. Die Antragstellerin sei beschwerdebefugt. Dies ergebe sich zum einen schon aus ihrer Stellung als Nebenbetroffene des anhängigen Verfahrens. Zum anderen folge dies aus ihrer substantiierten Behauptung, es handele sich eigentlich um einen mit den Parallelverfahren identischen Vorwurf. Der BGH geht deswegen von der Möglichkeit aus, dass die Kenntnis der Parallelakten für eine sachgerechte Verteidigung förderlich sein kann. Die Antragstellerin unterscheide sich nämlich von Dritten, die nicht selbst Betroffene eines Bußgeldverfahrens seien, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse geltend machten. Jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung seien die Argumente der Antragstellerin ausreichend.
Dass sich das Verfahren nunmehr gegen die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin richte, ändere nichts an dieser Bewertung. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge könne das neue Unternehmen zur Nebenbetroffenen werden, wenn das Vermögen des verschmolzenen Unternehmens noch in ähnlicher Weise eingesetzt werde und einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmache. Es komme daher nicht darauf an, ob der Gesamtkomplex schon zuvor in ein Bußgeldverfahren gegen die beiden Ursprungsunternehmen gemündet sei. Die Prozesshandlungen der Verteidiger wirkten für und gegen die Rechtsnachfolgerin fort.
II. Begründetheit
Zunächst beschränkt sich der BGH auf die Darlegung allgemeiner Grundsätze. Das Akteneinsichtsrecht sei umfassend und auf sämtliche Aktenbestandteile zu erstrecken, über die auch das Gericht verfüge. Eine Auswahl, welche Aktenbestandteile man der Verteidigung überlassen wolle, dürfe nicht stattfinden. Jedoch betreffe dies nur diejenigen Akten, die zum Verfahren gegen den konkreten Betroffenen selbst gehörten oder für dieses beigezogen worden seien. Aktenbestandteile von später abgetrennten Verfahren seien nicht von § 147 Abs. 1 StPO umfasst. Eine Verweigerung der Überlassung solcher Akten sei durch § 147 Abs. 2 StPO gedeckt, wenn anderenfalls der Untersuchungszweck gefährdet würde. Anders verhielten sich die Dinge nur bei willkürlicher Verfahrenstrennung und bei Annahme eines besonderen legitimierenden Interesses seitens des Betroffenen; ansonsten seien Akten, die anderweitig Verfolgte beträfen, „fremd“ und bräuchten nicht herausgegeben zu werden.
Im konkreten Fall müsse davon aber eine Ausnahme gemacht werden. Es gehe dabei nämlich um dieselben Absprachen, die in jedem der voneinander getrennten Verfahren eine Rolle spielten. Deshalb ließe sich nicht von vornherein ausschließen, dass man den später abgetrennten Verfahren gegen andere (Neben)Betroffene bedeutsame Gesichtspunkte auch für das streitgegenständliche entnehmen könne. So könnten aus dem Einlassungsverhalten anderer sowie aus sonstigen neueren Ermittlungsergebnissen womöglich Rückschlüsse auf das streitgegenständliche Verfahren gezogen werden.
Zudem müsse der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass ein und demselben Gericht sämtliche Akten in ihrer Gesamtheit vorlägen. Damit seien denkbare weitergehende Informationen aus Parallelverfahren auch im Verfahren gegen die Antragstellerin nutzbar. Insoweit unterscheide sich diese Konstellation von solchen, in denen Akten von anderen Stellen noch beigezogen werden müssten. Dann seien sämtliche Beteiligte erst ab der Beiziehung imstande, die zusätzlichen Erkenntnisquellen zu nutzen. Demgegenüber stünden im konkreten Fall dem Gericht und den Verfolgungsbehörden die Parallelakten jederzeit zur Verfügung. Der Grundsatz das fairen Verfahrens (Artikel 6 Abs. 1 MRK) gebiete es daher, der Verteidigung in demselben Maß Aktenzugang zu gewähren wie den übrigen Verfahrensbeteiligten. Diese brauche sich nicht darauf verwiesen zu lassen, in den Akten der Parallelverfahren befänden sich keine Aktenstücke, die relevanten Inhalt für den eigenen Streitgegenstand hätten. Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein könnten, unterliege allein ihrer Einschätzung.
Der BGH fügt hinzu, Aktenbestandteile dürften vor der Verteidigung auch dann nicht verheimlicht werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen enthielten. § 49 Abs. 1 OWiG sei auf das Verfahren vor der Verfolgungsbehörde beschränkt. Im gerichtlichen Verfahren hingegen gewähre § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht selbst bei entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter. Als Organ der Rechtspflege biete ein Rechtsanwalt als Verteidiger einhergehend mit seiner daraus folgenden Pflichtenstellung dafür Gewähr, seinem Mandanten nur solche Auskünfte zukommen zu lassen, die für die sachgerechte Verteidigung nötig seien. Dabei zitiert der BGH eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2007, 1052 f.). Auch § 72 GWB finde keine Anwendung auf das Bußgeldverfahren. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift. Was das Gericht und die Verfolgungsbehörden erfahren könnten, dürfte man der Verteidigung nicht vorenthalten. Während im zivilgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zeugnisverweigerungsrechte bestünden, wenn ein Zeuge anderenfalls genötigt wäre, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren (§ 384 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 98 VwGO), habe der Gesetzgeber in den Straf- und Bußgeldgesetzen bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet, weil dort Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zum Aufklärungsinteresse weniger schutzwürdig seien. Ohnehin handele es sich hier um schweigeberechtigte (Neben)Betroffene und nicht um auskunftspflichtige Zeugen.
Zwar sei die Antragstellerin im Hinblick auf die Parallelverfahren formal betrachtet unbeteiligt. Bei einer solchen Sichtweise bliebe jedoch unbeachtet, dass es in der Sache um einen untrennbar verwobenen Gesamtkomplex gehe. Dies rechtfertige es, das dem Betroffenen über seinen Verteidiger zustehende Akteneinsichtsrecht auf Bestandteile mit Geheimhaltungsinteresse zu erstrecken und das private Interesse zurücktreten zu lassen.
Letztendlich sei die Trennung im fraglichen Fall aus prozessökonomischen Gründen geschehen. Bei der ebenso möglichen Verbindung hätte es auch keine Handhabe gegen den Einblick in Geschäftsgeheimnisse gegeben. Der zufällige Gesichtspunkt einer Verfahrenstrennung bzw. -verbindung könne deshalb kein Anlass sein, Einsicht in Aktenbestandteile, die den Rechtskreis eines Antragstellers berührten zu verweigern. Der Kreis der (Neben)Betroffenen sei, da nicht auskunftspflichtig, nur eingeschränkt schutzwürdig.
Bedeutung für die Praxis:
Der BGH ist deutlich bemüht, seine Entscheidung als Ausnahmefall darzustellen. Immerhin dürfte durch diese Entscheidung das über den Verteidiger wahrgenommene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten eine wichtige Stärkung erfahren. Zunächst werden für die Zulässigkeit einer entsprechenden Beschwerde gegen eine versagte Akteneinsicht keine allzu hohen Hürden aufgebaut. Der BGH lässt es genügen, wenn durch den Antragsteller die eigene Betroffenheit schlüssig behauptet wird und bei unterstelltem Zutreffen dieser Behauptung die Förderung der Verteidigung möglich erscheint.
Besonders bemerkenswert ist es, dass der Beschuldigte bzw. Betroffene in alle beim selben Gericht vorhandenen und mit dem Streitgegenstand in Verbindung stehenden Akten schauen darf. Dies kann laut der vorliegenden Entscheidung durch eine Abtrennung der Verfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht (mehr) verhindert werden. Maßgeblich dürfte somit der materiellrechtliche Blick auf den Verfahrensgegenstand sein, nicht hingegen ein formalrechtlicher, es sei denn abgetrennte Verfahren gegen weitere Tatbeteiligte finden vor einem anderen Spruchkörper statt.
Es wäre wünschenswert gewesen, der BGH hätte klar herausgearbeitet, ob nur im eigenen Verfahren des Antragstellers oder auch in den gesonderten Verfahren die Ermittlungen zum Abschluss gekommen sein müssen (vgl. dazu Burhoff, Ermittlungsverfahren, Rn. 75 ff.).
Die Entscheidung wirft aber auch ein Problem dahingehend auf, als sie von der Verteidigung zu erwarten scheint, dass diese ihrem Mandanten Auskünfte über Geschäftsgeheimnisse Dritter vorenthält. Die zitierte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts passt jedenfalls nicht in den hiesigen Zusammenhang. Dort ging es um das Interesse des Verletzten, nicht aber um die Verteidigung eines anderweitig Verfolgten. Womöglich wollte der Senat hier nur klarstellen, dass die Weitergabe an den Verteidiger nicht den Tatbestand des § 203 Abs. 2 StGB erfüllt. Auf der anderen Seite wird damit doch wohl nicht etwa angedeutet, der Verteidiger könne sich seinerseits nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er den Akteninhalt vollständig an seinen Mandanten weitergibt.
Jedenfalls nach bisher allgemeiner Meinung ist das Akteneinsichtsrecht zwar auf den Verteidiger beschränkt. Dieser nimmt es jedoch bei der Ausübung für seinen beschuldigten Mandanten wahr. Daraus sollte eigentlich zwingend folgen, dass dem Mandanten alles mitgeteilt werden darf, was der Verteidiger aus den Akten erfährt, und dass er dazu ein vollständiges Doppel der Ermittlungsakten weitergeben darf. Die Grenze bildet insoweit nur eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, nicht aber ein privates Geschäftsinteresse (vgl. Burhoff, Ermittlungsverfahren, Rdnr. 80 ff. m. w. N.). Ansonsten würde man das für das Mandatsverhältnis nötige besondere Vertrauen dem Argwohn opfern.
RA Dr. Nils Lange-Bertalot, Dresden


