§ 81a StPO
Nochmals: Anordnung der Blutentnahme durch die Ermittlungsbeamten
Leitsatz des Verfassers:
Die Strafverfolgungsbehörden haben sich auch in der Masse der Alltagsfälle grundsätzlich um die Einholung einer richterlichen Entscheidung vor einer Blutentnahme zu bemühen. Gefahr im Verzug kann nur noch in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Entscheidung, ob sich dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorgaben verstoßen, ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer umfassenden Güterabwägung zu treffen.
LG Berlin, Beschl. v. 23.04.2008 - 528 Qs 42/08
I. Sachverhalt
Dem Angeklagten wird der Vorwurf einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gemacht. Ihm ist vom AG die Fahrerlaubnis vorläufig gem. § 111a StPO entzogen worden. Dagegen hat er u.a. mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten zur Feststellung seiner BAK und ein Untersuchungsbericht zur Feststellung, ob sich in der genommenen Blutprobe Stoffe befinden, die dem BtMG unterliegen, unverwertbar sei, da die Blutentnahme nicht durch einen Richter angeordnet worden sei. Das LG hat diese Gutachten zwar als unverwertbar angesehen, die Beschwerde des Angeklagten hatte aber dennoch keinen Erfolg.
II. Entscheidung
1. Verwertbarkeit des BAK-Gutachtens
a) Keine Gefahr im Verzug
Das LG hat das auf der Grundlage der vom Angeklagten genommenen Blutprobe eingeholte BAK-Gutachten des LKA als unverwertbar angesehen, weil die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden sei. Das sei aber nach der Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 12.02.2007 (BVerfG VRR 2007, 150 = StRR 2007, 103 = NJW 2007, 1345) grundsätzlich unzulässig. Nur bei „Gefahr im Verzug“ dürfe der Ermittlungsbeamte eine dementsprechende Anordnung treffen. In dem Zusammenhang erteilt das LG Berlin der Auffassung des LG Hamburg (VRR 2007, 478 = StRR 2008, 349), das davon ausgegangen war, dass bei der Abnahme einer Blutprobe zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Entscheidung stets entbehrlich sei, weil wegen des raschen Abbaus von Alkohol und Drogen im Körper stets eine Gefährdung des Untersuchungserfolges bestehe und damit Gefahr im Verzug vorliege, eine deutliche Absage. Diese Auffassung sei mit den vom BVerfG getroffenen Vorgaben für die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO nicht vereinbar (s. auch OLG Stuttgart VRR 2008, 31 = StRR 2008, 26; OLG Hamburg StRR 2008, 185 = VRR 2008, 190). Das BVerfG habe seine Entscheidung zwar für die Blutentnahme zum Nachweis des Drogenkonsums getroffen. Da jedoch bei einer Drogenintoxikation der Abbau der Wirkstoffe im Blut wesentlich schneller erfolge als der Abbau der BAK und eine Rückrechnung im zuletzt genannten Fall rechtsmedizinisch schwieriger ist, müssten die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zum Richtervorbehalt erst recht auch für die Blutentnahme zum Nachweis von Trunkenheitsdelikten gelten. Die sich aus der Einholung einer richterlichen Entscheidung ergebenden zeitlichen Verzögerungen seien in der Regel nur gering.
Das LG hat sodann darauf hingewiesen, dass dem Angeklagten die Blutprobe am 05.03.2006 um 00:15 Uhr, also in der Nacht von Samstag auf Sonntag, entnommen worden sei. Zu dieser Zeit sei aber ein Richter erreichbar gewesen, da die Berliner Justiz die grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 21.02.2001 (u.a StraFo 2001, 154) zur strikten Einhaltung des Richtervorbehalts umgesetzt habe, und sicher stelle, dass ein Richter an jedem Tag rund um die Uhr, also auch zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) zumindest telefonisch erreichbar sei. Aus den Ermittlungen ergebe sich nicht, dass die Polizeibeamten zumindest den Versuch unternommen hätten, den Bereitschaftsrichter telefonisch zu kontaktieren. Eine richterliche Entscheidung sei auch nicht wegen Gefahr im Verzug entbehrlich gewesen. Beim Angeklagten hätten sich dadurch, dass er nicht mehr stehen konnte, ohne sich festzuhalten, und er eine undeutliche Aussprache hatte, erhebliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen gezeigt, so dass von einem hohen Alkoholisierungsgrad auszugehen war, bei dem kurze Zeitverzögerungen infolge des Einholens der richterlichen Anordnung unschädlich seien, weil die Alkoholisierung auch kurze Zeit später noch durch die Blutprobe nachweisbar sei. Darüber hinaus hätten die Polizeibeamten den Angeklagten bereits um ungefähr 22:25 Uhr angehalten, so dass ihnen bis zur Entnahme der Blutprobe um 00:15 Uhr ausreichend Zeit für eine telefonische Kontaktierung des Bereitschaftsrichters geblieben sei.
b) Beweisverwertungsverbot: ja
Auf der Grundlage der sog. Abwägungslehre des BGH hat das LG Berlin ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Die Polizeibeamten hätten den Angeklagten bereits gegen 22:20 Uhr angehalten. Die Blutprobenentnahme habe erst fast zwei Stunden später stattgefunden. Den Polizeibeamten sei, auch wenn sie erst noch das Fahrzeug des Angeklagten durchsuchten und einen Zeugen mittels einfacher körperlicher Gewalt des Platzes verweisen mussten, mehr als genug Zeit verblieben, eine Entscheidung des Bereitschaftsrichters einzuholen. Dies hätte sich – so das LG – den Polizeibeamten auch aufdrängen müssen. Bei einer solch langen Dauer zwischen dem Erkennen der Alkoholisierung und der Durchführung der Blutprobe bestehe der Verdacht, dass die Polizeibeamten, die zu zweit vor Ort waren und sich entsprechend koordinieren konnten, den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO bewusst missachtete hätten. Der Umstand, dass die Polizeibeamten erst das Fahrzeug des Angeklagten durchsuchten und ihn danach erst zur Blutentnahme auf die Polizeiwache verbrachten und nicht umgekehrt, zeige, dass die Polizeibeamten keinen drohenden Beweismittelverlust befürchteten, und sie damit auch nicht irrtümlich von einer Gefahr im Verzug durch den vollständigen Abbau der Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten ausgingen. Eine solche bewusste Missachtung des Richtervorbehalts sei ein grober Verfahrensverstoß und führte zu einem Beweisverwertungsverbot, zumal hier das allgemeine Strafverfolgungsinteresse, das sich nach dem Schweregrad der aufzuklärenden Tat bemesse, gemessen an anderen Straftaten jedenfalls nicht als besonders hoch anzusehen ist.
2. (Weiterhin) Dringender Tatverdacht nach § 316 StGB
Die Annahme des Beweisverwertungsverbotes hat dann aber nicht dazugeführt, dass das LG den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB verneint hat. Eine Blutprobe sei zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit zwar nützlich, jedoch könne sich die richterliche Überzeugung von einer Trunkenheit oder einer Berauschtheit des Täters auch aus anderen Beweismitteln ergeben. Insoweit würden die allgemeinen Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung gelten. Die Ansicht, dass bei Fehlen einer Blutprobe ein besonders strenger Maßstab an die alkoholtypischen Beweisanzeichen zu stellen und nur in Ausnahmefällen eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen sei, sei abzulehnen (OLG Zweibrücken StV 1999, 321; OLG Düsseldorf NZV 1992, 81 f.; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 316 Rn. 381; a.A. OLG Köln NZV 1989, 357 f.; OLG Düsseldorf BA 1982, 378). Das LG hat insoweit darauf abgestellt, dass die Polizeibeamten gegen 18:55 Uhr, also etwa dreieinhalb Stunden vor der Überprüfung, beobachtet hätten, dass der Angeklagte in einem Lokal alkoholische Getränke konsumierte und schon zu diesem Zeitpunkt einen unsicheren Gang und eine undeutliche Aussprache hatte. Bei der Überprüfung des Angeklagten gegen 22:20 Uhr habe er nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug erhebliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen. Er habe geschwankt und habe nicht mehr eigenständig stehen könne, zudem habe er eine undeutliche Aussprache und gerötete Augen gehabt. Bei diesem Bild des Angeklagten dränge sich der dringende Verdacht auf, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, als Kraftfahrzeugführer bei plötzlich auftretenden schwierigen oder unübersichtlichen Verkehrssituationen schnell und sicher zu reagieren und damit den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen zu genügen, so dass er nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher gem. § 316 StGB zu führen.
Bedeutung für die Praxis
- Die Rechtsprechung des BVerfG ist bei den Instanzgerichten angekommen. Das macht die steigende Zahl der Entscheidungen, die sich mit den Fragen des Richtervorbehalts bei einer Blutentnahme nach § 81a StPO befassen, deutlich. Auch der StRR hat über diese Problematik schon mehrfach berichtet (vgl. dazu OLG Stuttgart VRR 2008, 31 = StRR 2008, 26; OLG Hamburg StRR 2008, 185 = VRR 2008, 190; LG Hamburg VRR 2007, 478 = StRR 2008, 349, AG Essen VRR 2007, 479 = StRR 2007, 350; s. auch noch LG Itzehoe, Beschl. v. 03.04.2008, 2 Qs 60/08). Auf diese Entscheidungen und die dazu gemachten Anmerkungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.
- Die Entscheidung des LG Berlin reiht sich in diese Reihe ein. Seine Entscheidung ist aber vor allem aus folgenden Gründen von erheblicher Bedeutung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) nicht nur für die Drogenfahrten gilt, sondern auch für die Massenfälle „Trunkenheitsfahrt“ (a.A. insoweit LG Hamburg, a.a.O.). Ebenso wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) und AG Essen (a.a.O.) hat das LG Berlin zudem „Gefahr im Verzug“ verneint und sodann – insoweit abweichend von der übrigen Rechtsprechung – ein Beweisverwertungsverbot bejaht, welches im Grunde allein mit der langen Zeitdauer zwischen der Entdeckung der Tat und der Blutentnahme begründet worden ist (s. auch AG Essen, a.a.O.), in der unschwer eine richterliche Anordnung hätte eingeholt werden können (a.A. LG Hamburg, a.a.O., dem dafür zwei Stunden nicht ausgereicht haben). Damit setzt das LG Berlin die Rechtsprechung des BVerfG zu „Gefahr im Verzug“ bei der Durchsuchung konsequent um (vgl. z.B. BVerfG StraFo 2005, 156, wo dem BVerfG zwei Stunden ausgereicht haben, um eine richterliche Anordnung für eine Durchsuchungsmaßnahme zu erlangen; s. dazu auch noch OLG Stuttgart. a.a.O.).
- Aus der bisherigen Rechtsprechung wird man festhalten können: „Gefahr im Verzug“ wird in vergleichbaren Fällen wohl nur noch in Ausnahmefällen angenommen werden können. Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die durch alkoholtypische körperliche Ausfallerscheinungen oder durch den Atemalkoholgehaltwert ersichtlich sind, können kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, durch Rückrechnung problemlos ausgeglichen werden. Damit ist in diesen Fällen eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch zeitliche Verzögerungen nicht gegeben (LG Berlin und AG Essen, a.a.O.; so wohl auch OLG Hamburg, a.a.O.). Gefahr im Verzug lässt sich m.E. auch nicht damit begründen, dass der Betroffene nicht festgehalten werden darf, so lange die richterliche Anordnung nicht vorliegt (s. aber wohl Götz NStZ 2008, 240 in der Anm. zu OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn sind seine Personalien bekannt, kann man nachträglich eine Blutprobe veranlassen und zurückrechnen. Sind sie nicht bekannt, kann er bis zur Feststellung der Personalien festgehalten werden. In der Zeit wäre dann aber fernmündlich eine richterliche Anordnung einzuholen.
Anders wird die Frage nach „Gefahr im Verzug“ bei geringen Alkoholisierungsgraden gesehen, bei denen alkoholtypische Anzeichen fehlen, oder bei geringen Drogeneinwirkungen, weil da ebenso wie bei einem behaupteten Nachtrunk die Gefahr des vollständigen Abbaus der Wirkstoffe im Körper/Blut und somit die Gefahr des Beweismittelverlustes bestehen kann (OLG Hamburg, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn im Hinblick auf eine mögliche Medikamentenbeeinflussung beim Betroffenen ein unklares Ermittlungsbild gegeben ist (LG Itzehoe, a.a.O.). - Ein Beweisverwertungsverbot wird weitgehend verneint (a.A. nur LG Berlin und AG Essen, a.a.O.). Allerdings muss sich der Verteidiger in dem Zusammenhang sehr eingehend mit den Umständen des Einzelfalls beschäftigen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Entscheidung des LG Berlin, in der für die Begründung des Beweisverwertungsverbotes z.B. auf die zeitliche Reihenfolge Durchsuchung des Pkws und erst dann Verbringen zur Polizeiwache abgestellt worden ist, macht deutlich, dass das zum „Erfolg führen“ kann.
RiOLG Detlef Burhoff, Münster
weitere Informationen:
- die Entscheidung des OLG Hamburg v. 13.03.2008 - 2-81/07 (REV), StRR 2008, 185 = VRR 2008, 190 war Thema des Monats April 2008
- die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 26.11.2007 - 1 Ss 532/07, StRR 2008, 26 = VRR 2008, 31 war Thema des Monats Januar 2008
- die Entscheidung des AG Essen v. 11.10.2007 - 44 Gs 4677/07 war Thema des Monats November 2007
- LG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007 - 603 Qs 470/07, VRR 2007, 478 = StRR 2008, 349
- LG Itzehoe, Beschl. v. 03.04.2008, 2 Qs 60/08


