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Entscheidungen/Themen des Jahres 2008

Dezember 2008: OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2008 - 3 Ss 318/08
Inhaltliche Anforderungen an eine Verfahrensrüge über Nichtbeachtung des Richtervorbehalts bei einer Blutentnahme - Tendenz einer häufigeren Annahme einer Gefahr im Verzug bei Straßenverkehrsdelikten
November 2008: BGH, Beschl. v. 06.08.2008 - 2 StR 86/08
1. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des Metamfetamins einen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung deutlich geringeren Grenzwert für erforderlich. 2. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin soll von bisher 30g Metamfetamin-Base auf fünf Gramm Metamfetamin-Base herabgesetzt werden. 3. Deshalb fragt der 2. Senat beim 1. und beim 5. Strafsenat an, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25.7.2001 - 5 StR 183/01, 23.8.2001 - 5 StR 334/01 und 18.12.2002 - 1 StR 340/02 festgehalten wird und bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob ggf. an dieser festgehalten wird.
Oktober 2008: BGH, Urt. v. 25.06.2008 – 5 StR 109/07
Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat können Parteien i.S.d. § 356 StGB sein.
September 2008: BVerfG, Beschl. v. 28. 7. 2008 – 2 BvR 784/08
Die Auffassung in der strafgerichtliche Rechtsprechung, dass allein die fehlende Dokumentation der Umstände, die zur Annahme von Gefahr in Verzug hinsichtlich der Anordnung einer Blutentnahme geführt haben, nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
August 2008: OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2008 - 5 Ws 172/08 und 173/08
Absehen von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter erheblicher Beschaffungsdelikte eines Drogenabhängigen - Notwendigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund erneut begangeger Straftaten - Bestehen einer positiven Sozialprognose bei erfolgsversprechender Durchführung einer Langzeittherapie und einer zu erwartenden straffreien Lebensführung des Verurteilten
Juli 2008: BGH, Beschl. v. 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
Eine nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterstehenden Tat als Auslieferungsverweigerungsgrund eines deutschen Staatsangehörigen - Nicht eingetretene Verjährung nach polnischem Recht als ein der Verweigerung der Auslieferung an die Republik Polen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls entgegenstehendes Kriterium - Verhältnis des § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zu bilateralen Verträgen
Juni 2008: LG Berlin, Beschl. v. 23.04.2008 - 528 Qs 42/08
Die Strafverfolgungsbehörden haben sich auch in der Masse der Alltagsfälle grundsätzlich um die Einholung einer richterlichen Entscheidung vor einer Blutentnahme zu bemühen. Gefahr im Verzug kann nur noch in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Entscheidung, ob sich dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorgaben verstoßen, ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer umfassenden Güterabwägung zu treffen.
Mai 2008: BGH, Beschl. v. 18.01.2008 - 3 StR 388/07 und Beschl. v. 14.02.2008 - 3 StR 416/07
Der neue Tatrichter ist, wenn ein Strafausspruch aufgehoben worden ist, weil das Tatgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung noch nach der in der Rechtsprechung des BGH inzwischen aufgegebenen Strafzumessungslösung kompensiert hat, durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen. Diese dürfen jedoch die im aufgehobenen Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht übersteigen.
April 2008: OLG Hamburg, Beschl. v. 13.03.2008 - 2-81/07 (REV)
1. Zu den Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge, ein Polizeibeamter habe unter sowohl systematischem als auch einzelfallbezogenem Verstoß gegen den Richtervorbehalt eine Blutentnahme bei dem Beschuldigten angeordnet (hier namentlich bei konkret in Betracht kommendem Nachtrunk). 2. Ist - im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StRR 2007, 103 = VRR 2007, 150) zu § 81a Abs. 2 StPO unzulässigerweise - eine Blutprobenentnahme durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft statt durch den zuständigen Richter angeordnet worden, so liegt die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes für den Nachweis der Blutalkoholkonzentration im wegen Trunkenheit im Verkehr geführten Strafverfahren regelmäßig fern. 3. Jedenfalls findet die sogenannte Widerspruchslösung auch bei einer trotz Fehlens von Gefahr im Verzuge durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordneten Blutprobenentnahme Anwendung.
März 2008: BGH, Beschl. v. 04.10.2007 – KRB 59/07
1. Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. 2. Die Verteidigung braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, in den Akten der Parallelverfahren befänden sich keine Bestandteile, die schuld- oder rechtsfolgenrelevanten Inhalt hätten. Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung. 3. Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht. Ein Rechtsanwalt wird, weil er als Organ der Rechtspflege in einer besonderen Pflichtenstellung steht, seinem Mandanten nur solche Auskünfte zukommen lassen, die für eine Durchführung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind.
Februar 2008: BFH, Urt. v. 18.10.2007 – VI R 42/04
1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. 2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
Januar 2008: OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07
Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.