BGH, 03.07.2007 – 1 StR 3/ 07
Entscheidung des Monats September 2007 - besprochen von StA(GL) Dr. Heiko Artkämper, Dortmund
§§ 136, 163a StPO
Beschuldigtenvernehmung und Belehrungspflicht
Leitsatz des Gerichts
1. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214)
Leitsätze 2 – 4 des Verfassers
2. Zum formellen und materieller Beschuldigtenbegriff.
3. Auch wenn keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Beschuldigtenstatus vorliegen, besteht die Notwendigkeit einer Beschuldigtenbelehrung, sofern kriminalistische Wahrscheinlichkeiten für eine Täterschaft sprechen und die (Zeugen-)Vernehmungen sich aus der Sicht des Vernommenen so darstellen, dass die Vernehmungsbeamten ihn als Beschuldigten ansehen.
4. Für den Beginn der Beschuldigteneigenschaft sind ferner neben den Zielen, der Gestaltung und Begleitumständen der Vernehmung auch damit einhergehende oder nachfolgende Ermittlungstätigkeiten zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 03.07.2007 – 1 StR 3/ 07
I. Sachverhalt
Der Angeklagte hatte im Mai 2002 seine Ehefrau und seine Tochter getötet, die Leichen in einem entfernten Wald abgelegt und sodann Vermisstenanzeigen erstattet. Da zunächst keinerlei Anhaltspunkte für ein Gewaltdelikt vorlagen, wurde er in der Vermisstensache innerhalb des nächsten halben Jahres insgesamt fünf mal als Zeuge vernommen, wobei die Vermisstensache vor der letzten dieser Vernehmungen in ein UJs-Verfahren übergeleitet worden war. Erst danach wurde im Jahre 2003 gegen ihn ein Js-Ermittlungsverfahren eingeleitet; die Leichen wurden 2005 gefunden. Die Vernehmungen waren derart ausgestaltet, dass sie – von kriminalistischer List und Taktik geprägt – einen Tatnachweis gegen den Angeklagten ermöglichen sollten, zumal die Beamten von seiner mutmaßlichen Täterschaft ausgingen. So wurden Widersprüche, Ungereimtheiten und Schwachstellen ausführlich aufgearbeitet und vorgehalten; auch wurde dem Angeklagten die Frage gestellt: „Das Gewissen plagt Sie nicht?“. Parallel zu den Vernehmungen wurde im Rahmen der Ermittlungen ferner das Grundstück des Angeklagte mit Leichenspürhunden abgesucht. Der Angeklagte wurde durch das Schwurgericht verurteilt, das seine im Vermisstenverfahren gemachten (Zeugen-)Aussagen teilweise verwertete. Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten, die auf diese Verwertung gestützt war, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
II. Entscheidung
Obwohl der BGH konstatiert, dass zur Zeit dieser Vernehmungen ein Tatverdacht weitgehend nur auf kriminalistischen Erfahrungen basierte, propagiert er eine frühzeitige Belehrungspflicht durch die Strafverfolgungsbehörden und begründet diese aus drei unterschiedlichen Blickrichtungen: der Ausgestaltung der Vernehmungen und der Ermittlungsmaßnahmen, der subjektiven Sicht und Überzeugungen des Vernehmenden und der Perspektive des Vernommenen.
Bedeutung für die Praxis:
Die neue Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung für die Praxis, auch wenn sie nicht die erhoffte und erwartete Klarheit bringt. Im Einzelnen:
Zunächst einmal ist es erfreulich, dass sich der Senat klar und eindeutig für einen materiellen Beschuldigtenbegriff ausspricht, der in Anlehnung an § 397 AO nicht auf einen formellen Akt der Strafverfolgungsbehörden, sondern darauf abstellt, dass ein Strafverfahren eingeleitet ist, sobald die Ermittlungsbehörden Maßnahmen treffen, die erkennbar darauf zielen, gegen jemanden wegen einer Straftat vorzugehen. Insbesondere bei gravierenden Vorwürfen reichen jedenfalls konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aus, aufgrund derer der zu Vernehmende als Beteiligter einer Straftat in Betracht kommt (zum Beschuldigtenbegriff s.a. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. 2006, Rn. 380 ff.). Der Beurteilungsspielraum des Vernehmenden verengt sich in Abhängigkeit von der Intensität des Verdachts dergestalt, dass ein Beschuldigtenstatus auch automatisch begründet werden kann. Die Strafverfolgungsbehörden können daher kaum einen Fehler machen, wenn sie – entgegen landläufiger Praxis – den Beschuldigten möglichst frühzeitig in diesen Status versetzen und entsprechend belehren (vgl. dazu: Artkämper, Kriminalistik 2007, 546 548 f.).
Bezüglich der Kriterien für den Beginn der Beschuldigteneigenschaft wird demgegenüber nicht hinreichend deutlich, ob die unterschiedlichen Aspekte einzeln, kumulativ oder im Sinne einer Gesamtschau einen Beschuldigtenstatus begründen und damit eine Belehrung erfordern. Die subjektive Sicht des Vernommenen ist hier ein wenig taugliches Merkmal, zumal er – war er der Täter – diesen Umstand kennt und sein insoweit überlegenes Wissen selbst unverfängliche Fragen in einen anderen Kontext stellen wird, als vom Vernehmenden geahnt oder gar beabsichtigt: Bereits die Frage nach einem Alibi des Vernommenen und die nachfolgende Überprüfung desselben dürfte aus seiner Sicht die Besorgnis begründen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihm als Beschuldigten gegenübertreten. Auch kriminalistische Erwägungen sind zunächst einmal ein wenig brauchbarer Faktor, zumal sie von Wahrscheinlichkeiten und Erfahrungssätzen ausgehen und teilweise „auch aus dem Bauch heraus“ entstehen. Sie allein könnten niemals eine Überzeugungsbildung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts oder gar einer Verurteilung durch ein Gericht begründen. Anders muss sich dies aber verhalten, wenn es um den Beschuldigtenstatus geht und die kriminalistischen Erwägungen nach außen verbalisiert werden, der Vernommene also mit ihnen konfrontiert wird. Gleiches gilt letztendlich auch bei Ermittlungstätigkeiten, die sich auch oder nur gegen einen Beschuldigten richten können. Bei einer Absuche des Grundstückes des später Angeklagten mit Leichenspürhunden erscheint es mehr als gekünstelt, davon zu sprechen, es könnte sich entweder um eine Durchsuchung beim Nichtverdächtigen handeln, oder es sei denklogisch nicht ausgeschlossen, dass ein unbekannter Dritter Täter sei und die Leichen gerade auf diesem Grundstück abgelegt habe. Zutreffend dürfte im konkreten Fall die Gesamtschau aller Umstände dazu beitragen, dass der Zeugenstatus bereits im Vermisstenverfahren endgültig überschritten und deswegen eine Beschuldigtenbelehrung vonnöten war. Das Zusammenspiel aller Faktoren hätte auch einen unbeteiligten Dritten zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass hier eine bestimmte Person – Ehemann und Vater – ins Visier der Ermittlungen geraten war.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Notwendigkeit auf, sich mit der sog. Widerspruchslösung intensiv auseinanderzusetzen und das Zustandekommen und den Ablauf polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Vernehmungen minutiös und exakt zu hinterfragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei vorangegangenen Mängeln nachfolgende Vernehmungen nach überwiegender und zutreffender Auffassung nur dann verwertbar sind, wenn der Beschuldigte vor Beginn dieser Vernehmungen qualifiziert belehrt, ihm also klargemacht wurde, dass die vorangegangenen Ermittlungsmaßnahmen nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen. Diese Frage der Notwendigkeit einer qualifizierten Belehrung hat der Senat allerdings (wieder einmal) nicht entschieden (vgl. auch BGHSt 47, 172, 175; zur „Widerspruchslösung s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl. 2006, Rn. 1166a ff. m.w.N.).
StA(GL) Dr. Heiko Artkämper, Dortmund


