BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
Entscheidung des Monats Mai 2007 - besprochen von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
§ 51 RVG
Pauschgebühr; Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren
Leitsatz des Verfassers
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht nur von der „besonderen Schwierigkeit“ oder „besonderen Umfang“ sondern auch von der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren abhängig zu machen.
BVerfG, Beschl. v. 20.03.2007, 2 BvR 51/07
I. Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger hat den ehemaligen Angeklagten, der inhaftiert war, in einem Verfahren vor dem Schöffengericht vertreten. Er hat für die von ihm für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt. Das OLG hat diese nicht gewährt, da die dem Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zustehenden gesetzlichen Gebühren nicht unzumutbar seien. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des BVerfG verletzt die Ablehnung der Bewilligung der Pauschgebühr den Rechtsanwalt nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
1. Kein unzumutbares Opfer für den Pflichtverteidiger
Zur Begründung bezieht sich das BVerfG auf die in seiner Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers entwickelten Grundsätze (vgl. u.a. BVerfGE 39, 238, 241 f.; 68, 237, 253 f.). Danach ist die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, dürfen die vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten aber nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen werden, sondern sind angemessen zu honorieren. Dabei muss die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt sein (BVerfGE 68, 237, 253 ff.). BVerfG, a.a.O.). Es muss sicher gestellt sein, und zwar insbesondere in Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidiger ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, dass ihm durch die Pflichtverteidigerverteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfG, a.a.O.).
2. § 51 RVG sichert Berufsausübungsfreiheit
Nach Auffassung des BVerfG stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher, dass dieses Ziel, dem Pflichtverteidiger kein Sonderopfer abzuverlangen, erreicht wird. Auch die Auslegung dieser (neuen) Vorschrift durch das OLG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Soweit das OLG darauf abstelle, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren voraussetzt, sei das von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das OLG können sich für diese vom Wortlaut der Norm gedeckte Auslegung von § 51 Abs. 1 RVG auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte sollte § 51 Abs. 1 RVG zwar im wesentlichen der Vorgängernorm des § 99 Abs. 1 BRAGO entsprechen, das – neu aufgenommene - Kriterium der "Unzumutbarkeit" der gesetzlichen Gebühren den praktischen Anwendungsbereich der Vorschrift aber einschränken und den Ausnahmecharakter der Regelung zum Ausdruck bringen (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 201). Gerechtfertigt solle dies nach der amtlichen Begründung deshalb sein, weil in das Gebührenverzeichnis zum RVG neue Gebührentatbestände aufgenommen worden seien, bei denen die zugrunde liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung der Pauschgebühr berücksichtigt worden seien (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 201). Die den Ausnahmecharakter der Vorschrift betonende Auslegung des OLG verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil auch bei ihr sichergestellt sei, dass der Pflichtverteidiger bei einem erbrachten "Sonderopfer" zusätzliche Vergütung erhalte.
Bedeutung für die Praxis
Lang erwartet, endlich da. Die erste Entscheidung des BVerfG, die sich konkreter mit der Neuregelung in § 51 Abs. 1 RVG auseinandersetzt, nachdem der Beschluss des BVerfG v. 23. 8. 2005 (2 BvR 896/05, NJW 2005, 3699 = RVGreport 2005, 467) nur zur Vorschussregelung in § 51 Abs. 1 S. 4 RVG Stellung genommen hat.
Ob die Praxis mit dieser Entscheidung allerdings glücklich sein wird, ist fraglich.
1. Denn auch nach diesem Beschluss des BVerfG lässt sich immer noch nicht sagen, wann denn nun die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers „unzumutbar“ i.S. von § 51 Abs. 1 RVG sind (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt OLG Frankfurt am Main, NJW 2006, 457 = RVGreport 2006, 145 und andererseits OLG Hamm StraFo 2007, 128 m.w.N.). Konkrete Kriterien, anhand derer in Zukunft die Frage entschieden werden kann, gibt das BVerfG den OLG nicht an die Hand. Allerdings scheint es davon auszugehen, dass die „Unzumutbarkeit“ ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist, eine Pauschgebühr also nur gewährt werden kann, wenn das Verfahren „besonders schwierig“ oder „besonders umfangreich“ war und außerdem die dem Pflichtverteidiger zustehenden gesetzlichen Gebühren „unzumutbar“ sind (zumindest offen gelassen von OLG Hamm NJW 2006, 75 = StV 2006, 203; NJW 2006, 74 = JurBüro 2006, 137). Das hat zwar, worauf das BVerfG hinweist, den Wortlaut für sich, aber zugleich die (eigene) Rechtsprechung des BVerfG gegen sich. Denn, wenn die Regelung in § 51 RVG - wie früher § 99 BRAGO - herangezogen wird, um ein unzumutbares Sonderopfer des Rechtsanwalts, der als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, zu verneinen, dann kann die Regelung aber, will man keinem Zirkelschluss erliegen, nicht auch noch zusätzlich herangezogen werden, um das in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich erwähnte Merkmal der „Unzumutbarkeit“ auszuschließen (s. auch Burhoff in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 51 Rn. 28; Gaede StRR 2007, ). Darüber hinaus verkennen die Erwägungen des BVerfG, dass die Frage der Unzumutbarkeit sich immer erst stellen kann, wenn feststeht, dass es sich überhaupt um ein „besonders schwieriges“ oder um ein „besonders umfangreiches“ Verfahren handelt und die dem Pflichtverteidiger dafür zustehenden gesetzlichen Gebühren ermittelt worden sind (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 30). Es sei denn, man wollte das BVerfG so verstehen, dass all die Umstände, für die dem Pflichtverteidiger nach dem RVG besondere Gebühren oder Zuschläge zustehen, wie z.B. die Nr. 4102 VV RVG oder der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 RVG, für die Einordnung eines Verfahrens als „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ nicht mehr herangezogen werden können. Das dürfte aber nicht zutreffend sein, denn auch das wäre ein Zirkelschluss.
2. Wenig schön ist der Hinweis des BVerfG, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass „die Vergütung des Pflichtverteidigers deutlich unter der eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann“. Das wird es für Pflichtverteidiger in Zukunft noch schwieriger machen, über eine Pauschgebühr eine angemessene(re) Vergütung ihrer Tätigkeit zu erreichen. Dieser Hinweis des BVerfG lässt sich sicherlich nicht allein mit einem „vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, rechtfertigen“ (so aber BVerfG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 68, 237, 253 ff.).


