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BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

Entscheidung des Monats Juli 2007 - besprochen von Rechtsanwalt Dr. Nils Lange-Bertalot

§ 4 GewSchG

Strafbarkeit nach dem GewSchG; bloße Kenntnis vom Inhalt einer einstweiligen Verfügung ohne förmliche Zustellung

Leitsatz des Gerichts/desVerfassers:

Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG. Die bloße Kenntnis vom Inhalt einer einstweiligen Verfügung steht der Zustellung nicht gleich, mag die inhaltliche Vermittlung auch gesichert sein.

BGH, Beschl. v. 15.03.2007 – 5 StR 536/06

I.             Sachverhalt

Dem Angeklagten war durch einstweilige Verfügung des AG v. 09.10.2003 auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 GewSchG verboten, sich der Nebenklägerin auf weniger als 50 m zu nähern. Der Beschluss war der Nebenklägerin am 13.10.2003 per Post übermittelt worden, um ihn ihrerseits im Parteibetrieb (wörtlich: „mit der Bitte um weitere Veranlassung“) dem Angeklagten förmlich zustellen zu lassen. Die Weiterleitung durch die Nebenklägerin war jedoch unterblieben.

Am frühen Morgen des 09.11.2003 begab sich der Angeklagte vor den Ausgang der Gaststätte, in der die Nebenklägerin als Bedienung arbeitete. Dort lauerte er dieser auf. Obwohl er von Mitarbeitern aufgefordert worden war, sich zu entfernen, blieb er dort. Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Den Beamten zeigte die Nebenklägerin bei deren Eintreffen die einstweilige Verfügung des AG. Da die dort festgestellte Distanz deutlich nicht eingehalten war, wurde der Angeklagte von den Beamten mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung konfrontiert. Zu einer Aushändigung der Urkunde durch die Polizeibeamten kam es jedoch nicht. Dem Angeklagten wurde lediglich mündlich der Inhalt der Verfügung mitgeteilt. Als er erwiderte, diese nicht zu kennen, notierte man ihm das Aktenzeichen. Der Angeklagte begab sich dann auch am 6.12.2003 wieder an den betreffenden Platz vor der Gaststätte. In einem mehraktigen Geschehen kam es zu Handgreiflichkeiten und zum Versuch, die Nebenklägerin und einen Zeugen mit einer Eisenstange zu schlagen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 09.11.2003 ein Vergehen gem. § 4 GewSchG begangen zu haben, freigesprochen und (nur) wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Diese hatte keinen Erfolg.

II.            Entscheidung

Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 4 GewSchG begründet der BGH, der nur aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte auch wegen versuchter Tötungsdelikte angeklagt war, mit der Sache befasst worden ist, wie folgt: Bei dem Tatkomplex vom Dezember 2003 hat sich der 5. Strafsenat darauf beschränkt, dass die einstweilige Verfügung wegen Fristablaufs (§ 929 Abs. 2 ZPO) nicht mehr vollstreckbar gewesen sei. Den ersten Tatkomplex betreffend wendet der BGH als wesentliches Argument gegen die Wirksamkeit der Verfügung ein, es habe am Zustellungswillen der Nebenklägerin gefehlt.

Damit lässt es der BGH jedoch nicht bewenden. Vielmehr führt er weiter aus, warum auch im Übrigen § 4 GewSchG tatbestandlich nicht erfüllt sei. Im Kern interpretiert er den Wortlaut der Vorschrift eng, weshalb Vollstreckbarkeit nur dann angenommen werden könne, wenn die konkrete und nicht lediglich abstrakte Möglichkeit zur Erzwingung des Verfügungsinhalts gegeben sei. Damit wendet er sich gegen die weite Auslegung der Vorschrift durch das OLG Oldenburg (vgl. NStZ 2005, 411). Dass die Vorschrift von einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung spreche, zeige das Bestreben, größtmögliche Klarheit über die Authentizität der angeordneten Regelung zu erreichen. Ob die Verfügung dem Adressaten zugestellt werde, bleibe der betreibenden Partei überlassen (§ 936 i.V.m. § 922 Abs. 2 ZPO). Diese könne eventuell haftungsrechtliche oder persönliche Gründe haben, keinen Gebrauch vom antragsgemäß ergangenen Beschluss zu machen. Der BGH geht zwar zum einen auf § 189 ZPO ein, der die Heilung fehlender Zustellung regelt. Die Vorschrift sei jedoch nicht einschlägig, da der Angeklagte das Schriftstück selbst nicht in die Hand bekommen habe. Zum anderen wird § 929 Abs. 3 ZPO erwogen. Jedoch lehnt der 5. Strafsenat dessen Anwendbarkeit mit dem knappen Argument ab, auf rechtsgestaltende Verfügungen passe diese Vorschrift nicht.

Bedeutung für die Praxis:

Dem Urteil ist zuzustimmen. Das gilt vor allem auch für die darin enthaltene versteckte Rüge des BGH an den Gesetzgeber. Wenn der BGH nämlich darauf verweist, dass es mit der Struktur des § 4 GewSchG als Blanketttatbestand nicht vereinbar sei, eine bloß abstrakte Vollstreckbarkeit vorauszusetzen, scheint der Senat Anstoß an der immer häufigeren Gesetzgebungspraxis zu nehmen, Strafnormen weitgehend auf zivilrechtliche Tatbestände Bezug nehmen zu lassen und dabei dem Bestimmtheitsgebot zu wenig Beachtung zu schenken (noch weiter OLG Oldenburg, a.a.O.).

Für die Verteidigungspraxis gilt: Eine einstweilige Verfügung nach dem GewSchG muss dem Adressaten grds. unter Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers zugestellt werden. Anderenfalls kann ein Verstoß gegen die verfügte Regelung nicht strafrechtlich nach § 4 GewSchG geahndet werden. Eine Bekanntgabe des Inhalts von Partei zu Partei oder über sonstige Dritte genügt nur dann, wenn der Adressat die Beschlussurkunde auch selbst erhält.

Rechtsanwalt Dr. Nils Lange-Bertalot, Dresden

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