Beratungshilfe: Folgen der Verkehrsstraftat des Ersttäters
von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen
I. Ausgangssituation: Erstberatung
Der gerichtsunerfahrene Mandant erwartet in der Regel bei der ersten Beratung eine pauschale Auskunft darüber, was ihm bei Abschluss des Verfahrens wegen einer Verkehrsstraftat ohne Besonderheiten drohen kann. Nachfolgende Aufstellung gibt hierzu tabellenartig eine Auskunft. Sie beruht auf der subjektiven Sicht des Verfassers und berücksichtigt zahlreiche Gespräche mit Kollegen, Amtsanwälten und Verteidigern.
Praxishinweis:
Ein konkrete Auskunft kann natürlich erst dann gegeben werden, wenn der Verteidiger Akteneinsicht hatte.
II. Zumessung für den „Normalfall“
Zu beachten ist, dass die Aufstellung keinesfalls so zu lesen ist, dass nur die angegebene Rechtsfolge richtig sein kann. Vielmehr handelt es sich nur um eine grobe „Erstberatungshilfe“. Sie geht vom geständigen Ersttäter aus und ferner in Fällen von Straftaten, die auch fahrlässig begehbar sind, von dieser „Schuldform“. Vorsatz und fehlende Geständnis werden in aller Regel je mit 5 - 10 Tagessätzen mehr „geahndet“.
III. Wiederholungstäter
Auch für den Wiederholungs- oder einschlägigen Mehrfachtäter kann ein Normalfall definiert werden: Einschlägige Voreintragungen, deren Rechtskraft zur Zeit des Urteils weniger als fünf Jahre zurückliegen, werden sich i.d.R. strafschärfend auswirken. Bei einmaligem Wiederholungsversagen wird dabei regelmäßig eine Geldstrafe mit 50 - 100 % Aufschlag im Vergleich zur ersten Verurteilung festgesetzt werden. Bei der dritten einschlägigen Tat muss der Beschuldigte dagegen oft schon mit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe rechnen, wenn diese nämlich wegen des mangelnden Eindrucks der Vorverurteilungen auf den Beschuldigten unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter ist (§ 47 StGB). Wiederholungstäter müssen nach einer Fahrerlaubnisentziehung im anschließenden Wiederteilungsverfahren natürlich auch damit rechnen, eine MPU absolvieren zu müssen.
IV. Übersicht
Hinweis:
Für das Lesen der nachfolgenden Übersicht gilt: A-Verstöße sind solche, die bei der Fahrerlaubnis auf Probe beim ersten Verstoß, B-Verstöße solche, die erst beim zweiten Verstoß ein Aufbauseminar nach sich ziehen (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG). Gleichzeitig mit der Anordnung des Aufbauseminars verlängert sich die Probezeit (§ 2a Abs. 2a S. 1 StVG).
Norm: § 316 StGB
Strafe: 30 Tagessätze (= ein Monatsnettoeinkommen)
Entziehung der Fahrerlaubnis: Ja, da Regelentziehung in § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgesehen (bei Drogenfahrten und ab 1,6 Promille BAK wird auch im Wiedererteilungsverfahren eine MPU verlangt werden)
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 10-12 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): In der Regel dann, wenn es nicht zur Fahrerlaubnisentziehung kommt, vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 StGB
Punkte: 7
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 315 c StGB
Strafe: 40 – 70 Tagessätze je nach Art der Gefährdung, Schadensumfang
Entziehung der Fahrerlaubnis: Ja, da Regelentziehung in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorgesehen (bei Drogenfahrten und ab 1,6 Promille BAK wird auch im Wiedereteilungsverfahren eine MPU verlangt werden)
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 12 - 15 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): In der Regel dann, wenn es bei Alkoholfahrt nicht zur Fahrerlaubnisentziehung kommt, vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 StGB. Auch ansonsten wird wohl immer bei nicht stattfindender Fahrerlaubnisentziehung mit Fahrverbot zu rechnen sein.
Punkte: 7
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 315 b StGB (Begehung im fließenden Straßenverkehr – „Inneneingriff“)
Strafe: 40 – 70 Tagessätze je nach Art der Gefährdung, Schadensumfang
Entziehung der Fahrerlaubnis: Ja, auch wenn die Vorschrift nicht im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist.
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 12 - 15 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Beim Inneneingriff wird nur in Ausnahmefällen statt einer Fahrerlaubnisentziehung ein Fahrverbot festgesetzt werden, etwa dann, wenn seit der Tat eine lange Zeit beanstandungsloser Teilnahme am Straßenverkehr vergangen ist.
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 142 StGB
Strafe: 25 - 40 Tagessätze je nach Höhe
des Schadens bzw. der Schwere der Verletzungen
Entziehung der Fahrerlaubnis: Nur ja, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 6 - 12 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Regelmäßig dann, wenn Körperverletzungen und Schäden unterhalb der Grenze des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht sind, die aber nicht im Bereich einer Bagatelle von 50 - 100 Euro einzuordnen sind.
Punkte: 7 (Ausnahme: nur 5 Punkte bei Anwendung von § 142 Abs. 4 StGB)
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 21 StVG
Strafe: 20 - 30 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: Beim fahrlässigen Ersttäter (Fahrer) wird meist eine Entziehung nicht stattfinden, anders bei Vorsatz. Hier wird trotz fehlender Erwähnung der Vorschrift in § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 6 - 8 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Kommt es nicht zu einer Fahrerlaubnisentziehung, wird meist aber der Denkzettel „Fahrverbot“ angeordnet werden.
Punkte: 6
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: §§ 1, 6 PflVG
Strafe: 15 – 25 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: Beim fahrlässigen Ersttäter (Fahrer) wird meist eine Entziehung nicht stattfinden – anders als bei Vorsatz. Hier wird trotz fehlender Erwähnung der Vorschrift in § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 6 - 8 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Kommt es nicht zu einer Fahrerlaubnisentziehung, wird meist aber der Denkzettel „Fahrverbot“ angeordnet werden.
Punkte: 6
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 185 StGB
Strafe: 15 - 25 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: i.d.R. keine Entziehung
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Ja, dies wird aber oft unter dem Höchstmaß festgesetzt werden.
Punkte: 6
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 240 StGB
Strafe: 25 – 40 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: Hier wird bereits in mittelschweren Fällen eine Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommen.
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): 8 – 10 Monate
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Kommt es nicht zu einer Fahrerlaubnisentziehung, wird meist ein „Fahrverbot“ angeordnet werden.
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 229, 230 StGB
Strafe: 25 - 60 Tagessätze je nach schwere der eingetretenen Verletzungsfolgen
Entziehung der Fahrerlaubnis: i.d.R. keine Entziehung
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Ja, wenn nicht nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: Einordnung als A- oder B-Verstoß richtet sich nach dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß
Norm: § 222 StGB
Strafe: 90 Tagessätze bei einfacher Fahrlässigkeit (i.V.m. Trunkenheitsfahrt i.d.R. sogar kurze Freiheitsstrafe)
Entziehung der Fahrerlaubnis: i.d.R. keine Entziehung
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Ja, wenn nicht nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: Einordnung als A- oder B-Verstoß richtet sich nach dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß
Norm: § 323 StGB
Strafe: In der Regel wird verurteilt wie nach Begehung der Rauschtat
Entziehung der Fahrerlaubnis: Ja, wenn im Rausch ein Delikt begangen wurde, für das Regelentziehung in § 69 Abs. 2 StGB vorgesehen ist – vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): Ja, wenn auch für die Rauschtat ein Fahrverbot verhängt werden würde.
Punkte: 7 Punkte, wenn Trunkenheitsfahrt, sonst 5 Punkte
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 323c StGB
Strafe: 40 - 70 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: i.d.R. nicht
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): i.d.R. nicht
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: A
Norm: § 22 StVG
Strafe: 20 - 40 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: i.d.R. nicht
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): i.d.R. nicht
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: B
Norm: § 248b StGB
Strafe: 15 - 25 Tagessätze
Entziehung der Fahrerlaubnis: i.d.R. nicht
Länge der Sperre (incl. Sicherstellungszeit und Dauer der vorl. Entziehung): -
Fahrverbot (ein bis drei Monate): i.d.R. nicht
Punkte: 5
Kategorie für Fahrerlaubnis auf Probe: B


