Der gerichtsunerfahrene Mandant erwartet in der Regel bei der ersten Beratung eine pauschale Auskunft darüber, was ihm bei Abschluss des Verfahrens wegen einer Verkehrsstraftat ohne Besonderheiten drohen kann. Nachfolgende Aufstellung gibt hierzu tabellenartig eine Auskunft. Sie beruht auf der subjektiven Sicht des Verfassers und berücksichtigt zahlreiche Gespräche mit Kollegen, Amtsanwälten und Verteidigern.
1. Sowohl die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme als auch die Anordnung einer Blutentnahme müssen grds. vom Richter getroffen werden.
2. Zur Annahme von Gefahr im Verzug.
Gespräche finden jeden Tag zwischen unterschiedlichsten Personen überall auf der Welt statt. Mütter reden mit Kindern, Angestellte mit ihrem Chef, Richter mit Angeklagten, Verkäuferinnen mit ihren Kunden. Allein an diesen Personengruppen erkennt man, dass es verschiedentste Gesprächstypen gibt: Verschiedene Personen, die in einem Gespräch unterschiedliche Absichten haben und unterschiedliche Ziele durch ein Gespräch verfolgen.
1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.
2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.
3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG. Die bloße Kenntnis vom Inhalt einer einstweiligen Verfügung steht der Zustellung nicht gleich, mag die inhaltliche Vermittlung auch gesichert sein.
Auch nach Einführung des RVG, das für den Pflichtverteidiger neue Gebührentatbestände und eine im Ganzen verbesserte Entlohnung bewirkt hat, sieht § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine auf Antrag zu bewilligende Pauschgebühr vor. Die Regelung ähnelt dem früheren § 99 BRAGO, der dem Pflichtverteidiger in Abhängigkeit von einem besonderen Umfang und/oder einer besonderen Schwierigkeit des Verfahrens eine Pauschgebühr zusprach...
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht nur von der „besonderen Schwierigkeit“ oder „besonderen Umfang“ sondern auch von der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren abhängig zu machen.