Entscheidung des Monats
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Die Beschlüsse des BGH v. 08.12.2011 – 4 StR 500/11 und v. 14.12.2011 – 5 StR 434/11 "Zur Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen von früheren Mitbeschuldigten" sind Thema des Monats Februar 2012.
§ 52 Abs. 3 StPO
Zur Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen von früheren Mitbeschuldigten
Leitsatz des Verfassers:
Unterbleibt die erforderliche Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht, das auf seinem Näheverhältnis zu einem früheren Mitbeschuldigten des Angeklagten beruht, kann es im Einzelfall dennoch an einem Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß fehlen.
BGH, Beschl. v. 08.12.2011 – 4 StR 500/11 und v. 14.12.2011 – 5 StR 434/11
I. Sachverhalte
1. Beschl. v. 08.12.2011 – 4 StR 500/11
Das LG hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte kaufte in acht Fällen von H, in den Fällen 9 und 10 von Unbekannten hochwertige Elektrowerkzeuge in Kenntnis, dass diese zuvor gestohlen worden waren. Sodann verkaufte er diese nahezu vollständig an M und dessen Sohn A. Ausgangspunkt des vorliegenden Strafverfahrens war ein gegen eine Tätergruppierung geführtes Ermittlungsverfahren, der u.a. auch M und A angehörten. Im Verlauf der Ermittlungen konnte durch Telefonüberwachungen der Angeklagte als Lieferant ermittelt werden. Das Ermittlungsverfahren wurde auch zunächst auf ihn erstreckt, später wieder abgetrennt und gegen ihn hier Anklage erhoben. In der Hauptverhandlung machten die als Zeugen geladenen M und A, deren Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, Angaben zur Sache, ohne zuvor gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden zu sein. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH die Verurteilung in den Fällen 9 und 10 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, die weitergehende Revision aber als unbegründet verworfen.
2. Beschl. v. 14.12.2011 – 5 StR 434/11
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In der Hauptverhandlung waren zwei Brüder als Zeugen vernommen worden, ohne dass eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht stattgefunden hatte. Beide Brüder waren der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig gewesen und wurden deshalb als Mitbeschuldigte eingetragen, das Verfahren gegen sie aber später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Revision des Angeklagten hat der BGH als unbegründet verworfen.
II. Entscheidung
1. Beschl. v. 08.12.2011 – 4 StR 500/11
Die unterbliebenen Belehrungen von M und A über das ihnen wechselseitig zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO als frühere Mitbeschuldigte des Angeklagten begründen nach Ansicht des 4. Senats einen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH könne in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte der Angehörige eines Beschuldigten im Hinblick auf die Zwangslage, in der er sich befindet, das Zeugnis in vollem Umfang verweigern, wenn die Aussage auch seinen Angehörigen betrifft. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass in irgendeinem Verfahrensabschnitt, also auch im Ermittlungsverfahren, ein gegen die mehreren Beschuldigten gerichtetes zusammenhängendes einheitliches Verfahren in Bezug auf dieselbe Tat im Sinne des historischen Geschehens anhängig war (BGHSt 32, 25, 29; BGHSt 34, 138, 141). Für diesen Zusammenhang im Sinne einer prozessualen Gemeinsamkeit reiche die Gleichzeitigkeit der Ermittlungen im Sinne eines bloß faktisch gemeinsamen Vorgangs nicht aus. Sie könne nur durch eine ausdrückliche Willensentscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden (BGHSt 34, 215, 217). Das Zeugnisverweigerungsrecht erlösche grundsätzlich erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den Mitbeschuldigten gerichteten Verfahrens oder mit dessen Tod (BGHSt 54, 1, 4 =) StRR 2009, 462 [Burhoff]). Diese Grundsätze würden auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der als Zeuge vernommene Angehörige eines früheren Mitbeschuldigten damals ebenfalls Mitbeschuldigter war (BGH MDR 1979, 952). Nach diesen Grundsätzen hätte im vorliegenden Fall eine Belehrung des M und seines Sohnes A über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfolgen müssen. Durch die Erstreckung des Ausgangsverfahrens auf den Angeklagten als Lieferanten bis zur Abtrennung des Verfahrens gegen ihn habe die dafür erforderliche prozessuale Gemeinsamkeit bestanden. Dass die Identität des Angeklagten erst im Zuge der weiteren Ermittlungen aufgedeckt werden konnte, ändere daran nichts. Da die Belehrung unterblieben und dieser Verfahrensverstoß auch nicht anderweitig geheilt worden ist, bestehe für die zeugenschaftlichen Angaben von M und A ein Verwertungsverbot.
Das Urteil beruhe auf diesem Verfahrensverstoß jedoch – so der BGH - nicht (§ 337 StPO), soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 8 verurteilt worden ist. Der Senat könne vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen sicher ausschließen, dass das LG zu einer dem Angeklagten günstigeren Bewertung des Beweisergebnisses gekommen wäre, wenn M und A nach Belehrung das Zeugnis verweigert hätten. Die vom LG angenommene Tatmodalität des Ankaufens im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB setze in objektiver Hinsicht das Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung sowie die Übertragung der Verfügungsgewalt an den jeweiligen Gegenständen voraus. Die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen dieser Merkmale habe sich das LG rechtsfehlerfrei bereits auf der Grundlage der Angaben des als Zeuge vernommenen H, der die Verkäufe an den Angeklagten eingeräumt hat, und durch die Auswertung der erhobenen Telekommunikations-Verbindungsdaten (Funkzellenauswertung) verschaffen können. Dass die Angaben von M und A zur Zuordnung des Diebsguts angesichts dieser erdrückenden Beweislage einen messbaren Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt hätten, sei danach vernünftigerweise auszuschließen. Für die subjektive Tatseite seien die Bekundungen von M und A ohne jede Bedeutung.
Anders verhalte es sich indes in den Fällen 9 und 10. Dass der Angeklagte die in diesen Fällen von einem oder mehreren unbekannten Tätern entwendeten Elektrowerkzeuge ankaufte und an M und A weiterveräußerte, ergebe sich maßgeblich aus deren Bekundungen als Zeugen in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.
2. Beschl. v. 14.12.2011 – 5 StR 434/11
Der 5. Senat verweist auf die oben dargestellte Rechtslage und führt ergänzend aus: Zwar sei anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt. Das sei aber angesichts der uneingeschränkten Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wegen eines nicht verjährten Tatvorwurfs wiederaufzugreifen, nicht der Fall (BGHSt 54, 1, 6).
Das Urteil beruhe hier indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung, ob entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben könne, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angeklagten richtet und nicht – davon gelöst – lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt (vgl. BGHSt 38, 96, 99; BGHSt 54, 1, 4 = StRR 2009, 462 [Burhoff]). Dafür spreche, dass das bislang der Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Beschuldigtenbegriff im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu vom Gesetzeswortlaut nicht erzwungenen, als Ursache von Zufälligkeiten im Verfahrensablauf aber unbefriedigenden und die Wahrheitsermittlung erheblich erschwerenden Konsequenzen führe. Eine mit dem allgemeinen Mitbeschuldigtenbegriff harmonierende Auslegung des § 52 Abs. 1 StPO dürfte diese unsachgemäßen Ergebnisse bei gleich hohem Schutzniveau sowohl für den nicht angeklagten Angehörigen als auch den mit ihm verwandten Zeugen über § 55 StPO vermeiden.
Bedeutung für die Praxis
Immer wieder mal verfangen sich Tatrichter im Dickicht der Belehrungspflichten von Zeugen, denen gegenüber einem früheren Mitbeschuldigten des jetzigen Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (näher Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 52 Rn. 11; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. 2010, Rn. 1197 f.). Gerade in Umfangsverfahren mit einer Vielzahl von Beschuldigten und Verfahrensabtrennungen kann das Bestehen eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts oft kaum nachgehalten und damit leicht übersehen werden. Beide Beschlüsse bieten zu diesem Themenkreis nichts Neues im Vergleich zu den Leitentscheidungen BGHSt 38, 96 = NJW 1992, 1116 und BGHSt 54, 1 = NJW 2009, 2548 = StRR 2009, 462 [Burhoff]. Bemerkenswert sind beide aber, weil sowohl der 4. Senat wie auch der 5. Senat erkennbar bemüht sind, die Folgen der ständigen Rechtsprechung des BGH abzumildern, wonach das Zeugnisverweigerungsrecht und damit die Belehrungspflicht bereits dann besteht, wenn das Verfahren zu irgendeinem Zeitpunkt gegen den Angehörigen geführt und noch nicht im weiteren Sinne abgeschlossen worden ist, und damit auch zum Schutz des aktuellen Angeklagten führt, obwohl dieser in keinem Näheverhältnis zu dem Zeugen steht. Beide Senate weichen dazu unabhängig voneinander und nahezu zeitgleich auf die Beruhensprüfung bei § 337 StPO aus, wobei in beiden Fällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler – im Fall des 4. Senats jedenfalls so weitgehend wie möglich – verneint wird. Nimmt man noch den deutlichen, zumal nicht entscheidungstragenden Nachsatz des 5. Senats mit in den Blick, der sich erkennbar distanziert zur ständigen BGH-Rechtsprechung äußert, drängt sich eine Schlussfolgerung auf: Zumindest mittelfristig ist mit einer Änderung der Rechtsprechung zu rechnen, etwa in der Form, dass Zeugnisverweigerungsrecht und Belehrungspflicht nur dann bestehen, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Vernehmung noch gegen den Angehörigen des Zeugen geführt wird.
Bis dahin gilt für Verteidiger indes: Für die Revisionsbegründung lohnt sich die Prüfung, ob einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich eines früheren Mitbeschuldigten zustand, dieses nicht durch Tod des Angehörigen, rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder Einstellung gem. § 154 StPO (BGHSt 54, 1 = NJW 2009, 2548 = StRR 2009, 462 [Burhoff]) erloschen war und eine erforderliche Belehrung nicht erfolgt ist. Angesichts der vorliegenden Beschlüsse muss aber in einschlägigen Fällen auch dargelegt werden, aus welchen Gründen das Urteil auf der unterlassenen Belehrung beruht.
RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum


