Aktuelle Ausgabe 07/2010Aus dem Inhalt:Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Teil 3 (RA/FA StrafR Dr. Peter Kotz, Augsburg)
Entscheidung des Monats
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Das Urteil des BGH "Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung" vom 29.04.2010 - 3 StR 63/10 ist Thema des Monats Juli 2010.
§ 136 StPO
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung
Leitsatz des Verfassers:
Maßgebend für eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt.
BGH, Urt. v. 29.04.2010 - 3 StR 63/10
I. Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes – der Angeklagte soll im August 1987 eine 16-jährige Schülerin nach Durchführung des Geschlechtsverkehrs getötet haben aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die u.a. die Zurückweisung eines Beweisantrags beanstandet. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Ermittlungen in dem Verfahren haben sich über Jahre hingezogen, nachdem immer wieder auch neue DNA-Untersuchungen durchgeführt werden konnten. Im Juli 2008 ist der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, dann noch einmal von mehreren Polizeibeamten vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung dieser Polizeibeamten zum Beweis für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten bei dieser Vernehmung beantragt. Das LG hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweiserhebung sei "aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung". Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil der Angeklagte über seine Aussagefreiheit fehlerhaft belehrt worden sei. Der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte S. habe bestätigt, den Angeklagten den Angaben in dem Vernehmungsprotokoll entsprechend wie folgt belehrt zu haben: "Wie auch schon vor dem Vorgespräch, belehre ich dich hier noch einmal formell. Ich teile dir mit, dass du hier des Mordes an der A. , begangen am 23.08.1987, beschuldigt wirst. Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst und jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen kannst." Diese Belehrung lege – so das LG - den Schluss nahe, dass der Beschuldigte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die Strafkammer vermöge nicht auszuschließen, dass der Entschluss des Beschuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erwägung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen müsse. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
II. Entscheidung
1. Unzulässigkeit der Beweiserhebung
Der BGH rügt bereits den rechtlichen Ansatz der Strafkammer, die davon ausgegangen sei, ein Beweisverwertungsverbot führe dazu, dass die begehrte Beweiserhebung aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung und deshalb der Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO gegeben sei. Ein potentielles Beweisverwertungsverbot führe jedoch nicht zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache (vgl. dazu Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. § 244 Rn. 142; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 244 Rn. 55), sondern zur Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.
2. Kein Beweisverwertungsverbot
Ein Beweisverwertungsverbot hat der BGH dann jedoch verneint. Zwar könne auch eine (nur) fehlerhafte Beschuldigtenbelehrung je nach Gestaltung des Einzelfalls dazu führen, dass die Einlassung eines Beschuldigte unverwertbar sei. Hier sei jedoch der Angeklagte hier vor seiner polizeilichen Aussage ordnungsgemäß über seine Aussagefreiheit belehrt worden. Zu den Anforderungen an die polizeiliche Belehrungspflicht (§§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt der BGH dann noch einmal fest: Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit solle gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freistehe, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot wolle sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt werde, zu der er möglicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunfts-verlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139, 147 = NJW 1996, 2940). Für den Regelfall empfehle es sich zwar, die Belehrung in den Worten des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend sei dies indes nicht. Es stelle vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden. Maßgebend sei, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschaffe und eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt (BGH NJW 1966, 1718, 1719 zur Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO aF; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 136 Rn. 8). Diese Anforderungen hat der Senat hier als erfüllt angesehen. Die Auslegung der von dem Polizeibeamten verwendeten Belehrungsformel ergebe, dass Unklarheiten darüber, dass es dem Angeklagten freistand, in der anschließenden polizeilichen Vernehmung Angaben zu machen oder dies zu unterlassen, nicht auftreten konnten. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig; dem entgegen stehende Umstände seien nicht ersichtlich. Für die Annahme des LG, wegen der - über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden - Wendung "hier als Beschuldigter vor der Polizei" sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Angeklagte habe dies dahin missverstehen können, in einer späteren Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter doch zur Aussage verpflichtet zu sein und aus diesem Grund bereits bei der Polizei Angaben gemacht, bestanden nach Ansicht des BGH auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Belehrung trage diese Schlussfolgerung nicht.
Bedeutung für die Praxis
1. Die Anforderungen an die Belehrung des Beschuldigten vor seiner polizeilichen Vernehmung sind in § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO mit einem Verweis auf 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, der für die richterliche Vernehmung gilt, geregelt. In der Literatur (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 136 Rn. 8, Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1363) wird empfohlen, für die Belehrung die Worte des Gesetzes zu nehmen, als unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Belehrung wird das jedoch nicht angesehen. Vielmehr wird alles das als ausreichend angesehen, dass den Angeklagten in einer Art und Weise informiert, dass bei ihm Zweifel oder Missverständnisse über Bedeutung und Umfang seiner Aussagefreiheit nicht aufkommen (vgl. zum Inhalt einer Belehrung auch noch BGHSt 51, 367 = StRR 2007, 224). Daran sollte immer dann gedacht werden, wenn von der gesetzlichen Formulierung abgewichen wird. Zudem ist auch bei ausländischen Beschuldigten die Belehrung sorgfältig aus der Sicht des Empfängerhorizonts auf ihren Informationsgehalt hin abzuklopfen. Hier wird man dem BGH in der Bewertung der polizeilichen Belehrung zustimmen können. Sie ist sicherlich „unglücklich“ formuliert. Aber allein aus der Formulierung „hier als Beschuldigter vor der Polizei“ den Schluss als möglich anzusehen, dass ggf. gegenüber einem Staatsanwalt oder Richter eine Aussagepflicht bestehe, erscheint ein wenig weit hergeholt. Zumal es sich um einen deutschen Beschuldigten gehandelt hat. Bei einem Ausländer, der mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut ist, kann man ggf. zu einer anderen Beurteilung kommen.
2. Die Lektüre des Urteils empfiehlt sich im Übrigen auch wegen der Ausführungen des BGH zur landgerichtlichen Beweiswürdigung. Der BGH sieht die Beweislage offensichtlich – und m.E. mit guten Gründen – anders als die Strafkammer. Er moniert, dass das LG keine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die einzelnen Beweistatsachen jeweils gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, obwohl zahlreiche gewichtige, für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen vorlagen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 33).
RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg



