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StRR - StrafRechtsReport
StRR - StrafRechtsReport Aktuelle Ausgabe 07/2010

Aus dem Inhalt:Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Teil 3 (RA/FA StrafR Dr. Peter Kotz, Augsburg)

TOP-PRODUKT

BKatV § (Titel, Fassung, Einleitung)

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)

Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631)

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
Bußgeldkatalog 1
Verwarnung 2
Bußgeldregelsätze 3
Regelfahrverbot 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 5
Bußgeldkatalog (BKat) Anlage 1
Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Anhang 1
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Anhang 2
Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
Anhang 3
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Anhang 4


§ 1 BKatV

Bußgeldkatalog

(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 , 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes , die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. 2Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes , bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) 1Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. 2Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.


§ 2 BKatV

Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.


§ 3 BKatV

Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1 , 241.1 , 241.2 , 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119 , der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212 , 214.1 , 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs , für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs , soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) 1Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.

der Nummern 8.1 , 8.2 , 15 , 19 , 19.1 , 19.1.1 , 19.1.2 , 21 , 21.1 , 21.2 , 212 , 214.1 , 214.2 , 223 oder

2.

der Nummern 12.5 oder 12.6 , jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs , oder

3.

der Nummern 198.1 oder 198.2 , jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs ,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. 2Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1.

der Nummern 189.1.1 , 189.1.2 , 189.2.1 , 189.2.2 , 189.3.1 , 189.3.2 , 213 oder

2.

der Nummern 199.1 , 199.2 , jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs , oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) 1Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. 2Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) 1Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. 2Dieser kann angemessen erhöht werden.

(6) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes , die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. 2Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.


§ 4 BKatV

Regelfahrverbot

(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.

der Nummern 9.1 bis 9.3 , der Nummern 11.1 bis 11.3 , jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs ,

2.

der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs , soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs ,

3.

der Nummern 19.1.1 , 19.1.2 , 21.1 , 21.2 , 83.3 , 89a.2 , 132.1 , 132.2 , 132.3 , 132.3.1 , 132.3.2 , 152.1 oder

4.

der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. 2Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) 1Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. 2Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.


§ 5 BKatV

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.


Anlage 1, Teil 1 BKatV

Bußgeldkatalog

Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )

Abschnitt I

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 EUR
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 EUR
1.3 einen anderen gefährdet 30 EUR
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 EUR
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 EUR
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 EUR
2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 EUR
2.2 - mit Gefährdung 20 EUR
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 EUR
3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 EUR
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO ) § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 EUR
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 EUR
3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 EUR
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 EUR
3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 EUR
3.4.2 - mit Gefährdung 20 EUR
3.4.3 - mit Sachbeschädigung 25 EUR
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 EUR
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 EUR
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 EUR
5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
20 EUR
5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
40 EUR
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 EUR
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241 ) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
15 EUR
7.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 EUR
7.1.2 - mit Gefährdung 25 EUR
7.1.3 - mit Sachbeschädigung 30 EUR
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 EUR
7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 EUR
7.2.2 - mit Gefährdung 20 EUR
7.2.3 - mit Sachbeschädigung 25 EUR
Geschwindigkeit
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 EUR
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 EUR
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 EUR
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1
Buchstabe a
9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1
Buchstabe b
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer. 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1
Buchstabe c
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 EUR
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1
Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1
Buchstabe b
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1
Buchstabe c
Abstand
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 EUR
12.2 - mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 EUR
12.3 - mit Sachbeschädigung 35 EUR
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 EUR
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2
Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2
Buchstabe b
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst
13.1 - mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 EUR
13.2 - mit Sachbeschädigung 30 EUR
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 EUR
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 EUR
Überholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 EUR
16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 EUR
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 EUR
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 EUR
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 EUR
19.1. und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 ) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 ) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 ) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 Nr. 1 und 2 ,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 EUR
19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 Nr. 1 und 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 EUR
Fahrverbot 1 Monat
19.1.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 EUR
Fahrverbot 1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 ) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 EUR
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 EUR
21.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 EUR
Fahrverbot 1 Monat
21.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 EUR
Fahrverbot 1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 EUR
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 EUR
23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 EUR
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 EUR
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 EUR
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 EUR
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 EUR
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 EUR
28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 EUR
Fahrtrichtungsanzeiger
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 EUR
Vorbeifahren
30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 EUR
30.1 - mit Gefährdung § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 EUR
30.2 - mit Sachbeschädigung 35 EUR
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 EUR
31.1 - mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 EUR
31a Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 7 Abs. 3c Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
15 EUR
31a.1 - mit Behinderung § 7 Abs. 3c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
Vorfahrt
32 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
10 EUR
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
25 EUR
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 EUR
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zuhaben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 EUR
35.1 - mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 EUR
35.2 - mit Sachbeschädigung 35 EUR
36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 EUR
37 (weggefallen)
37.1 (weggefallen)
37.2 (weggefallen)
37.3 (weggefallen)
38 Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet § 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.1 - mit Behinderung 15 EUR
38.2 - mit Gefährdung 20 EUR
38.3 - mit Sachbeschädigung 25 EUR
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2 , Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 EUR
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2 , Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 EUR
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 EUR
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 EUR
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 EUR
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 EUR
Kreisverkehr
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
45.1 gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 EUR
45.1.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 EUR
45.2 geparkt § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 EUR
45.2.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 EUR
46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 EUR
Einfahren und Anfahren
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 EUR
47.1 - mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 EUR
48 (weggefallen)
Besondere Verkehrslagen
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 EUR
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 EUR
Halten und Parken
51 Unzulässig gehalten
51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 EUR
51.1.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 EUR
51.2 in "zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 EUR
51.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 EUR
51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 EUR
51a.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 EUR
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 EUR
51a.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 EUR
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 EUR
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr. § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4 ,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15
(Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62
(Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66
(Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 EUR
52.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4 ,
Abs. 3 Nr. 4 ,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 5
25 EUR
52.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4 ,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 EUR
52.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4 ,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 5
35 EUR
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 EUR
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 EUR

Anlage 1, Teil 2 BKatV

54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3
Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 EUR
54.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 5
15 EUR
54.2 länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 EUR
54.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 5
30 EUR
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 EUR
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 EUR
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 EUR
58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 EUR
58.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 EUR
58.2 länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 EUR
58.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 EUR
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 EUR
59.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 EUR
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 EUR
60.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 EUR
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 EUR
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 EUR
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 13 Abs. 1 , 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 EUR
63.1 bis zu 30 Minuten 5 EUR
63.2 bis zu 1 Stunde 10 EUR
63.3 bis zu 2 Stunden 15 EUR
63.4 bis zu 3 Stunden 20 EUR
63.5 länger als 3 Stunden 25 EUR

Anlage 1, Teil 3 BKatV

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 EUR
64.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 EUR
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 EUR
65.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 EUR
Liegenbleiben von Fahrzeugen
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet § 15 , auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 EUR
Abschleppen von Fahrzeugen
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Abs. 1 , 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 EUR
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 EUR
69 Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 EUR
Warnzeichen
70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Abs. 1 , 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 EUR
71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 EUR
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 EUR
Beleuchtung
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1 , 2 Satz 3 , Abs. 3 Satz 2, 5 , Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 EUR
73.1 - mit Gefährdung § 17 Abs. 1 , 2 Satz 3 , Abs. 3 Satz 2, 5 , Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 EUR
73.2 - mit Sachbeschädigung 35 EUR
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 , Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 EUR
74.1 - mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 , Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 EUR
74.2 - mit Sachbeschädigung 35 EUR
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 EUR
75.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 EUR
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 EUR
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 EUR
77.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 EUR

Anlage 1, Teil 4 BKatV

Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 EUR
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 EUR
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 EUR
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 EUR
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 EUR
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 75 EUR
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 EUR
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 200 EUR
Fahrverbot 1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 EUR
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 EUR
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 EUR
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 EUR
87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 EUR
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 EUR
Bahnübergänge
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 EUR
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 EUR
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
240 EUR
Fahrverbot 1 Monat
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 EUR
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 EUR
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224 ) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 EUR,
soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 EUR,
soweit sich nicht aus Nr. 11 , auch i.V.m. Tabelle 4 , ein höherer Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 EUR
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 EUR
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224 ) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 EUR,
soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 EUR,
soweit sich nicht aus Nr. 11 , auch i.V.m. Tabelle 4 , ein höherer Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 EUR
96.1 - mit Gefährdung § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 EUR
96.2 - mit Sachbeschädigung 30 EUR

Anlage 1, Teil 5 BKatV

Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1 , 2 , 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 EUR
98 Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
98.1 bei einem Kind 30 EUR
98.2 bei mehreren Kindern 35 EUR
99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
99.1 bei einem Kind 40 EUR
99.2 bei mehreren Kindern 50 EUR
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 EUR
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 EUR
Ladung
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 EUR
102.1.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 EUR
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 EUR
102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 EUR
103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 EUR
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 EUR
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2 , 3 , 4 Satz 1, 2 , Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 EUR
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5 , Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 EUR
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 EUR
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 EUR
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 EUR
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 EUR
107.4.1 - mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 EUR
107.4.2 - mit Sachbeschädigung 25 EUR
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 EUR
109 (weggefallen)
109a (weggefallen)
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 EUR
Fußgänger
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 EUR
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
112.1 - mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 EUR
112.2 - mit Sachbeschädigung 10 EUR
Fußgängerüberweg
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Abs. 1 , 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 EUR
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 EUR
Übermäßige Straßenbenutzung
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 EUR
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 EUR
Umweltschutz
117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 EUR
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 EUR
Sonntagsfahrverbot
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 EUR
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 EUR
Inline -Skaten
120a Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
10 EUR
120a.1 - mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1 ,
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15 EUR
120a.2 - mit Gefährdung 20 EUR
Verkehrshindernisse
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 EUR
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 EUR
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 EUR
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 EUR
Unfall
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 EUR
125.1 - mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 EUR
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 EUR
Warnkleidung
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
5 EUR
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 , Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 EUR
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 , Abs. 4 , Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 EUR
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 EUR
130.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 2
5 EUR
130.2 - mit Sachbeschädigung 10 EUR
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 EUR
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 EUR
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 , Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 EUR
132.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 , Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 2
200 EUR
Fahrverbot 1 Monat
132.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 , Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 2
240 EUR
Fahrverbot 1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 EUR
Fahrverbot 1 Monat
132.3.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 2
320 EUR
Fahrverbot 1 Monat
132.3.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 2
360 EUR
Fahrverbot 1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
70 EUR
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 EUR
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3.1 behindert 100 EUR
133.3.2 gefährdet 150 EUR
Blaues und gelbes Blinklicht
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 , Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 EUR
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 EUR
V o r s c h r i f t z e i c h e n
136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 EUR
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 EUR
137.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 4
10 EUR
137.2 - mit Sachbeschädigung 20 EUR
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 EUR
138.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 4
15 EUR
138.2 - mit Sachbeschädigung 25 EUR
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
139.1 als Kfz-Führer 20 EUR
139.2 als Radfahrer 15 EUR
139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 4
20 EUR
139.2.2 - mit Gefährdung 25 EUR
139.2.3 - mit Sachbeschädigung 30 EUR
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 EUR
141 Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 238)
Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 EUR
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 EUR
141.3 als Radfahrer 10 EUR
141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)
Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26
Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 4
15 EUR
141.3.2 - mit Gefährdung 20 EUR
141.3.3 - mit Sachbeschädigung 25 EUR
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 EUR
143 Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 EUR
143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 4
20 EUR
143.2 - mit Gefährdung 25 EUR
143.3 - mit Sachbeschädigung 30 EUR
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 EUR
144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 EUR
144.2 länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35 EUR
145 (weggefallen)
145.1 (weggefallen)
145.2 (weggefallen)
145.3 (weggefallen)
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 EUR
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 EUR
147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 4
35 EUR
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 EUR
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 EUR
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2 , jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 2, 4
50 EUR
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 EUR
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 EUR
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 EUR
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 250 EUR
Fahrverbot 1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 EUR
154 (weggefallen)
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 EUR
155.1 - mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 4
35 EUR
155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 EUR
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 EUR
155.3.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 4
35 EUR
156 Sperrfläche (Zeichen 298 ) zum Parken benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 EUR
R i c h t z e i c h e n
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)
157.1 - Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 EUR
157.2 - Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 5
15 EUR
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger gefährdet § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 5
40 EUR
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO ) § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 EUR
159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 5
15 EUR
159.2 länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 EUR
159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 5
30 EUR
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 EUR
159a.1 - mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 ,
Abs. 3 Nr. 5
15 EUR
159a.2 - mit Sachbeschädigung 35 EUR
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 EUR
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1 - Gehalten 20 EUR
159c.2 - Geparkt 25 EUR
160 (weggefallen)
161 (weggefallen)
161.1 (weggefallen)
162 (weggefallen)
V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n
163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m.
Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7 (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 EUR
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 EUR
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 EUR
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 EUR
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 EUR

Anlage 1, Teil 6 BKatV

Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten Vorschriften
10 EUR
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nr. 4 10 EUR
Einschränkung der Fahrerlaubnis
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 EUR
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten Vorschriften
25 EUR
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 EUR
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 EUR
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 EUR

Anlage 1, Teil 7 BKatV

Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 EUR
Zulassung
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 EUR
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 EUR
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 EUR
Betriebsverbot und -beschränkungen
178 (weggefallen)
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5 , Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 EUR
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12 , i.V.m. § 10 Abs. 1 , 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 , Abs. 6 Satz 1 bis 3 , Abs. 7 , 8 Halbsatz 1 , Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ,
auch i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 EUR
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 EUR
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 EUR
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 , Abs. 3 Satz 1, 3 ,
§ 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 EUR
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 EUR
Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 EUR
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16
50 EUR
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs.3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 EUR
Versicherungskennzeichen
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 EUR
Ausländische Kraftfahrzeuge
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 EUR
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 , Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 EUR
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 EUR
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 EUR
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 EUR
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 EUR
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 EUR
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 EUR
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 EUR
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 EUR
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 EUR
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 EUR
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 EUR
Vorstehende Außenkanten
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 EUR
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 EUR
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen 90 EUR
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2 , jeweils i.V.m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12 , 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 EUR
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 EUR
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 EUR
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 EUR
Führung eines Fahrtenbuches
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2 , 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 EUR
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 EUR
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4 , 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 EUR
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4 , 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 EUR
Unterfahrschutz
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1 , 2 , 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 EUR
Kurvenlaufeigenschaften
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1 , 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 EUR
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1 , 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 EUR
Schleppen von Fahrzeugen
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 EUR
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3 , Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1 , 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3
Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3
Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3 , Abs. 8
§ 42 Abs. 1 , 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
200 (weggefallen)
Besetzung von Kraftomnibussen
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 EUR
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 EUR
Kindersitze
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 EUR
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 EUR
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1 , 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 EUR
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1 , 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 EUR
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1 , 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 EUR
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 EUR
in Betrieb genommen
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1 , 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 EUR
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 EUR
angeordnet oder zugelassen
Bereifung und Laufflächen
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 EUR
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 EUR
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 EUR
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 EUR
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 EUR
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 EUR
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12 , 15 Satz 1, 3, 4 ,
Abs. 16 , 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 180 EUR
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen 90 EUR
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 EUR
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 EUR
Stützlast
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 EUR
Abgasuntersuchung
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII ,
Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
218.1 2 bis zu 8 Monaten 15 EUR
218.2 8 Monate 40 EUR
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 EUR
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 EUR
Lichttechnische Einrichtungen
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4 , 5 Satz 1 , Abs. 6 , 8 , 9 Satz 2 , Abs. 9a , 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 EUR
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 EUR
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1 , 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7 , Abs. 3 Satz 1, 2 , Abs. 5 , 6 Satz 1, 3, 4, 6 , Abs. 6a Satz 2 bis 5 , Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 EUR
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6 , Abs. 2 Satz 1, 4 , Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 EUR
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 Satz 2 , Abs. 6 Satz 1 , Abs. 7 Satz 1, 3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3 , Abs. 5 , 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 EUR
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 , Abs. 2 Satz 2, 3 , Abs. 5 Satz 2 , Abs. 7 Satz 2, 4 , Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 EUR
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7 , Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6 , Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6 , Abs. 5 Satz 1 bis 3 , Abs. 6 Satz 2 , Abs. 8 , 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2 , 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 EUR
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1 , 2 Satz 1 , Abs. 3 Satz 2 , Abs. 4 , 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
15 EUR
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2 , Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 , 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 EUR
Arztschild
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 EUR
Geschwindigkeitsbegrenzer
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2 , 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 EUR
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 57c Abs. 2 , 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 EUR
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 EUR
225.2 mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 EUR
vergangen ist
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 EUR
227 (weggefallen)
228 (weggefallen)
Einrichtungen an Fahrrädern
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 EUR
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 EUR
Ausnahmen
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 EUR
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 EUR
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
50 EUR

Anlage 1, Teil 8 BKatV

Lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten
234 (weggefallen)
235 (weggefallen)
236 (weggefallen)
237 (weggefallen)
238 (weggefallen)
e) Ferienreise-Verordnung
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
40 EUR
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
100 EUR
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a , 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 EUR
Fahrverbot 1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG , § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.000 EUR
Fahrverbot 3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG , § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.500 EUR
Fahrverbot 3 Monate
Berauschende Mittel
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 500 EUR
Fahrverbot 1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG , § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.000 EUR
Fahrverbot 3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG , § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.500 EUR
Fahrverbot 3 Monate
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
243 in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1 und 2 250 EUR

Anlage 1, Teil 9 BKatV

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten
Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
700 EUR
Fahrverbot 3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
350 EUR
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
246.1 als Fahrzeugführer 40 EUR
246.2 als Radfahrer 25 EUR
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 EUR
Kraftfahrzeugrennen
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 EUR
Fahrverbot 1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 EUR
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 EUR
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
10 EUR
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 EUR
Betriebsverbot und Beschränkungen
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 EUR
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 EUR
Ausnahmen
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 EUR

Anhang 1 BKatV

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

Anhang
(zu Nr. 11 der Anlage )

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Regelsatz in Euro bei Begehung
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 20 15
11.1.2 11-15 30 25

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage .

Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 70 - -
11.1.4 16-20 80 70 - -
11.1.5 21-25 95 80 - -
11.1.6 26-30 140 95 1 Monat -
11.1.7 31-40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41-50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51-60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Regelsatz in Euro bei Begehung
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11-15 40 35

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage .

Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 160 120 - -
11.2.4 16-20 160 120 - -
11.2.5 21-25 200 160 1 Monat -
11.2.6 26-30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31-40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41-50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51-60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate

c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Regelsatz in Euro bei Begehung
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11-15 25 20
11.3.3 16-20 35 30

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage .

Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.4 21-25 80 70 - -
11.3.5 26-30 100 80 - -
11.3.6 31-40 160 120 1 Monat -
11.3.7 41-50 200 160 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51-60 280 240 2 Monate 1 Monat
11.3.9 61-70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate

Anhang 2 BKatV

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage )

Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes ........ 75
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes ........ 100
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes ........ 160 Fahrverbot 1 Monat
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes ......... 240 Fahrverbot 2 Monate
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes ........ 320 Fahrverbot 3 Monate
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes ........ 100
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes ........ 180
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes ........ 240 Fahrverbot 1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes ......... 320 Fahrverbot 2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes ........ 400 Fahrverbot 3 Monate

Anhang 3 BKatV

Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

Anhang
(zu Nrn. 198 und 199 der Anlage )

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.1 für Inbetriebnahme
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425

b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als 5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235

Anhang 4 BKatV

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Anhang
(zu § 3 Abs. 3 )

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
von Euro auf Euro auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1.000
760 915 1.000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Sachbeschädigung
von Euro auf Euro
40 50
50 60
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 13. November 2001

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig